Dienstfahrzeuge sind bei Unternehmerinnen und Unternehmern besonders beliebt, da sie zahlreiche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Allerdings führt die Nutzung eines betrieblich angeschafften Fahrzeugs zu einer Versteuerung des geldwerten Vorteils, wenn es auch privat genutzt wird. Gleichzeitig gilt der Dienstwagen steuerlich als Betriebsvermögen, was zur Folge hat, dass ein späterer Verkauf nicht steuerfrei erfolgen kann.
Durch eine vorausschauende und geschickte Gestaltung lässt sich diese steuerliche Belastung jedoch vollständig vermeiden. Wer die Regelungen sorgfältig nutzt, kann die privaten Nutzungsvorteile minimieren oder sogar ausschließen – ohne dabei in Konflikt mit dem Steuerrecht zu geraten. Ein zusätzlicher Vorteil: Bei optimaler Ausgestaltung entfällt die Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung ebenso wie die Führung eines Fahrtenbuchs. Dadurch reduziert sich der Verwaltungsaufwand erheblich, was insbesondere im unternehmerischen Alltag eine spürbare Erleichterung darstellt.
Inhaltsverzeichnis
- Besteuerung des Dienstwagens.
- Die 1-Prozent-Reglung
- Fahrtenbuchmethode
- Verkauf des Dienstwagens
1. Besteuerung des Dienstwagens
Steuerliche Behandlung von betrieblich genutzten Fahrzeugen Fahrzeuge, die dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, ermöglichen es, alle damit verbundenen Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen. Dies umfasst neben fortlaufenden Ausgaben wie Treibstoff, Instandhaltung, Reparaturen und Versicherung auch den Anschaffungspreis, der über die reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Normalerweise wird diese lineare Abschreibung über einen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorgaben vorgenommen.
Private Mitbenutzung: Steuerpflicht der Entnahme
Wird das Fahrzeug neben der betrieblichen auch privat genutzt, gilt dieser private Anteil steuerlich als Entnahme – also als eine fiktive Betriebseinnahme, die der Unternehmer versteuern muss. Um den geldwerten Vorteil der Privatnutzung zu berechnen, kann zwischen zwei Methoden gewählt werden:
2. Die 1-Prozent-Regelung
Bei dieser pauschalen Methode wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) als privater Nutzungsanteil angesetzt. Bei Elektrofahrzeugen gelten niedrigere Werte: je nach Fahrzeugtyp beträgt der Ansatz 0,25 % oder 0,5 %.
Der Betrag wird den Betriebseinnahmen hinzugerechnet und einkommensteuerlich erfasst. Der gleiche Wert wird als Bemessungsgrundlage herangezogen, wird jedoch pauschal um 20 % reduziert. Der gekürzte Betrag wird dann 19 % Umsatzsteuer betragen.
3. Fahrtenbuchmethode
Der Unternehmer kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, in dem alle betrieblichen und privaten Fahrten dokumentiert werden. Auf Basis der Gesamtkosten des Fahrzeugs wird der Anteil der privaten Nutzung an der Gesamtfahrleistung ermittelt. Der so berechnete Betrag gilt sowohl als Entnahme als auch als unentgeltliche Wertabgabe bei der Umsatzsteuer. Bei Elektrofahrzeugen wird der Anteil an Elektrofahrzeugen auf 25 % oder 50 % reduziert, was eine steuerliche Entlastung bedeuten kann. Beide Methoden haben entweder eine steuerliche Mehrbelastung oder einen erheblichen Verwaltungsaufwand, insbesondere durch Dokumentationspflichten.
4. Verkauf des Dienstwagens
Nachteil bei Verkauf oder Entnahme
Ein wesentlicher Nachteil bei der Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen besteht darin, dass auch eine spätere Veräußerung oder Entnahme in das Privatvermögen steuerpflichtig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Der dabei entstehende Veräußerungsgewinn unterliegt sowohl der Einkommen- oder Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer. Besonders problematisch ist dies bei Fahrzeugen mit geringem Wertverlust oder gar einer Wertsteigerung, wie sie bei Oldtimern, Sondermodellen oder Elektroautos gelegentlich vorkommen. Auch im Fall einer Betriebsaufgabe, eines Wechsels der Rechtsform oder der Unternehmensnachfolge kann dadurch eine erhebliche Steuerlast entstehen.