Umsatzsteuer & Steuertipps 2026 für Gastronomie

von | 20.04.2026 | Gastronomie

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe haben sich zum Jahr 2026 deutlich verändert. Besonders relevant ist die Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz von 19 % auf Speisen. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen bei der Aufteilung von Kombiangeboten und Pauschalpaketen. Auch Themen wie digitale Steuerbescheide, steuerfreie Hinzuverdienste oder Förderprogramme gewinnen an Bedeutung. Für Betriebe bedeutet das: Prozesse müssen angepasst und steuerliche Risiken aktiv gemanagt werden. Eine frühzeitige Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und Gestaltungsspielräume zu nutzen.


Inhaltsverzeichnis


Umsatzsteuer 2026: Rückkehr zu 19 %

Seit dem 01.01.2026 gilt für Speisen in der Gastronomie wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Die temporäre Reduzierung auf 7 % ist ausgelaufen. Getränke bleiben weiterhin mit 19 % zu versteuern.

Diese Änderung betrifft:

  • Restaurants und Cafés
  • Imbissbetriebe und Catering
  • Kantinen sowie Verpflegungseinrichtungen

Auch To-go-Angebote unterliegen grundsätzlich dem gleichen Steuersatz wie Speisen vor Ort.

⚖️ Wichtig zu wissen: Die Unterscheidung zwischen Speisen und Getränken bleibt entscheidend für die korrekte steuerliche Behandlung.


Kombiangebote richtig aufteilen

Ein zentraler Punkt für Gastronomiebetriebe ist die korrekte Aufteilung von sogenannten Kombiangeboten.

Was sind Kombiangebote?

Beispiele sind:

  • Buffet-Angebote
  • All-inclusive-Pauschalen
  • Menüpreise mit Getränken

Hier muss das Gesamtentgelt aufgeteilt werden:

  • Speisen: 7 % Umsatzsteuer
  • Getränke: 19 % Umsatzsteuer

Die Aufteilung erfolgt in der Regel anhand der Einzelverkaufspreise.

💡 Tipp aus der Praxis: Vereinfachungsregel nutzen – pauschal können häufig 30 % des Gesamtpreises den Getränken zugeordnet werden. Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.

Sonderfall Hotellerie

Hotels, die Business-Pakete (z. B. Übernachtung inkl. Frühstück, Wellness oder Shuttle) anbieten, müssen ebenfalls eine saubere Aufteilung vornehmen. Neu ist: Für bestimmte Serviceanteile kann anteilig der ermäßigte Steuersatz gelten.


Besonderheiten bei Gutscheinen

Die steuerliche Behandlung von Gutscheinen hängt stark vom Ausstellungsdatum und der Art ab.

  • Einzweckgutscheine (bis 31.12.2025): Besteuerung bereits beim Verkauf mit 19 %
  • Mehrzweckgutscheine: Besteuerung erst bei Einlösung

Ab 2026 gilt:

  • Speisen → 7 %
  • Getränke → 19 %
  • Kombigutscheine → grundsätzlich Mehrzweckgutscheine

⚖️ Wichtig zu wissen: Fehler bei der Gutscheinbesteuerung führen häufig zu Nachforderungen bei Betriebsprüfungen.


Digitale Steuerbescheide und Fristen

Die vollständige Umstellung auf digitale Steuerbescheide verzögert sich. Für das Jahr 2026 gilt weiterhin:

  • Steuerbescheide werden in Papierform versendet
  • Ein Widerspruch ist weiterhin möglich
  • Fristen bleiben unverändert

Unternehmen sollten dennoch ihre digitalen Prozesse vorbereiten, um künftig effizient reagieren zu können.


Weitere wichtige Steuerentwicklungen

Schwarzarbeit im Privathaushalt

Laut aktuellen Auswertungen sind viele Haushaltshilfen nicht offiziell gemeldet. Dabei bietet eine legale Beschäftigung Vorteile:

  • Steuerbonus von bis zu 510 € jährlich
  • Unfallversicherungsschutz
  • Keine Haftungsrisiken

Kinderbetreuungskosten

Kosten für Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden:

  • Bis zu 80 % der Kosten absetzbar
  • Maximal 4.800 € pro Jahr

Voraussetzung: Das Kind gehört zum Haushalt und ist unter 14 Jahre alt.


Steuerfreie Hinzuverdienste (Aktivrente)

Rentner können ab 2026 bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Vorteile:

  • Keine Progression auf andere Einkünfte
  • Attraktiv für Fachkräftesicherung

Immobilien: Nießbrauch und Steuerfolgen

Bei vorweggenommener Erbfolge kann ein Nießbrauchrecht vereinbart werden. Wird darauf verzichtet, kann eine steuerpflichtige Entschädigung entstehen.

⚖️ Wichtig zu wissen: Auch freiwillige Verzichtserklärungen können steuerpflichtig sein.


Förderprogramme und Abschreibung

Förderung von E-Autos

Die Bundesregierung fördert Elektromobilität weiterhin:

  • Zuschüsse zwischen 1.500 € und 6.000 €
  • Einkommensabhängige Förderung
  • Antrag über zentrale Plattform

Abschreibung von Immobilien

Vermieter können Gebäude linear abschreiben:

  • 2 % jährlich (ältere Gebäude)
  • 3 % jährlich (neuere Gebäude)

Neuere Rechtsprechung erleichtert den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer.

💡 Tipp aus der Praxis: Ein Gutachten kann die Abschreibung deutlich beschleunigen und Steuerlast senken.


Fazit und Handlungsempfehlung

Die steuerlichen Änderungen im Jahr 2026 bringen insbesondere für Gastronomie und Hotellerie neue Herausforderungen. Die korrekte Aufteilung von Umsätzen, die Anpassung von Kassensystemen und die richtige Behandlung von Gutscheinen sind entscheidend für die steuerliche Sicherheit.

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