Steuerliche Änderungen 2026 im Hotel- und Gaststättengewerbe

von | 14.01.2026 | Hotelgewerbe

Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche steuerliche und rechtliche Änderungen in Kraft, die das Hotel- und Gaststättengewerbe unmittelbar betreffen. Neben der weiterhin ungeklärten Frage der Umsatzsteueraufteilung bei Beherbergungsleistungen rücken insbesondere die fortschreitende Digitalisierung der Finanzverwaltung, neue Vorgaben bei Rücklagen sowie angehobene Sozialversicherungsgrenzen in den Fokus. Auch für Betreiber von Ferienwohnungen und für Unternehmen mit E-Fahrzeugen ergeben sich wichtige Neuerungen. Der folgende Beitrag fasst die relevanten Punkte praxisnah zusammen und zeigt auf, wo Handlungsbedarf besteht.


Inhaltsverzeichnis


Umsatzsteuer: Aufteilung von Nebenleistungen

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen gilt in Deutschland das sogenannte Aufteilungsgebot. Danach unterliegt nur die reine Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz, während Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Wellnessangebote regulär zu versteuern sind.

⚖️ Wichtig zu wissen: Auf europäischer Ebene wird derzeit geprüft, ob diese nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Hintergrund ist die Frage, ob eine einheitliche Leistung – etwa „Übernachtung mit Frühstück“ – zwingend aufgeteilt werden darf. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus. Bis dahin bleibt die bisherige Praxis bestehen.


Digitalisierung: Elektronische Bekanntgabe ab 2026

Ab dem 01.01.2026 wird die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten zum Regelfall. Steuerbescheide werden dann grundsätzlich über das ELSTER-Portal zum Abruf bereitgestellt.

💡 Tipp aus der Praxis: Unternehmen sollten sicherstellen, dass Zugänge zu ELSTER regelmäßig kontrolliert werden. Der Einspruch gegen einen elektronischen Bescheid ist nur innerhalb der laufenden Frist möglich – diese beginnt bereits wenige Tage nach Bereitstellung.


Stille Reserven und Rücklagen

Rücklagen, die bei der Veräußerung von Anlagevermögen gebildet werden, dürfen nur unter engen Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. Werden sie zu Unrecht gebildet, sind sie schnellstmöglich aufzulösen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass zu Unrecht gebildete Rücklagen grundsätzlich bereits im ersten noch offenen Veranlagungsjahr zu korrigieren sind. Für Unternehmen bedeutet dies erhöhte Anforderungen an die Bilanzierung.


Wohnungsüberlassung und Vergleichsmiete

Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Wohnraum verbilligt oder unentgeltlich, entsteht ein geldwerter Vorteil. Maßstab für dessen Bewertung ist die ortsübliche Vergleichsmiete.

⚖️ Wichtig zu wissen: Die Vergleichsmiete ist in der Regel anhand eines Mietspiegels zu ermitteln. Abschläge sind nur zulässig, wenn konkrete Einschränkungen der Wohnnutzung vorliegen.


Ferienwohnungen: Verluste und Vermietungszeit

Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Maßgeblich ist dabei die ortsübliche Vermietungszeit.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen ist. Wird die ortsübliche Vermietungszeit dauerhaft um mehr als 25 % unterschritten, droht der Verlust des steuerlichen Verlustabzugs.


Sozialversicherungsgrenzen 2026

Zum 01.01.2026 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung angehoben. Gutverdiener müssen dadurch höhere Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung leisten.

💡 Tipp aus der Praxis: Arbeitgeber sollten die Auswirkungen auf Lohnabrechnungen frühzeitig prüfen, insbesondere bei Gehaltsumwandlungen und Zusatzleistungen.


E-Mobilität: Verlängerte Kfz-Steuerbefreiung

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde verlängert. Neuzulassungen bleiben nun bis zu zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035, steuerfrei.

⚖️ Wichtig zu wissen: Die Regelung betrifft ausschließlich reine Elektrofahrzeuge. Für Hybridfahrzeuge gelten weiterhin abweichende Vorschriften.


Fazit

Das Jahr 2026 bringt für das Hotel- und Gaststättengewerbe zahlreiche Änderungen mit sich – von der Umsatzsteuer über digitale Verwaltungsverfahren bis hin zu höheren Sozialabgaben. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen hilft, Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume zu nutzen. Als erfahrene Steuerberater in Norden unterstützen wir Sie dabei, die steuerlichen Anforderungen rechtssicher und praxisnah umzusetzen.

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