Steueränderungsgesetz 2025: Steuervorteile für Ärzte

von | 23.12.2025 | Gesundheitswesen

Management Summary

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 bündelt der Gesetzgeber mehrere steuerliche Entlastungen, die ab 2026 wirken sollen. Kernpunkte sind eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer, die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent sowie höhere Freibeträge für ehrenamtliches Engagement.
Für Ärztinnen, Ärzte und Zahnärzte sind diese Änderungen besonders relevant: Viele pendeln weite Strecken zur Praxis, engagieren sich nebenberuflich als Dozenten oder Übungsleiter und betreiben Praxis- oder Klinikkantinen. Parallel zeigen aktuelle Zahlen des Bundesfinanzministeriums, dass ein gut begründeter Einspruch gegen Steuerbescheide häufig erfolgreich ist.
Ärzte und Praxisinhaber sollten die neuen Regelungen frühzeitig in ihre Finanz- und Vertragsplanung einbeziehen, um ab 2026 optimal zu profitieren. Eine aktuelle Mandanteninformation für Ärzte und Zahnärzte fasst diese Entwicklungen bereits zusammen – dieser Beitrag vertieft sie und ordnet sie speziell für die Praxis im Gesundheitswesen ein.


Inhaltsverzeichnis

  1. Überblick: Ziel und Inhalt des Steueränderungsgesetzes 2025
  2. Entfernungspauschale 38 Cent ab 2026: Entlastung für Pendler im Gesundheitswesen
    1. Beispielrechnung für angestellte Ärztinnen und Ärzte
  3. Mobilitätsprämie: Vorteil auch bei niedrigen Einkommen
  4. Dauerhaft 7 % Umsatzsteuer auf Speisen: Bedeutung für Praxen und Kliniken
  5. Höhere Freibeträge im Ehrenamt: Chancen für nebenberuflich engagierte Mediziner
  6. Einspruch gegen Steuerbescheide: Warum sich Prüfen lohnt
  7. Praktische To-dos für Praxisinhaber bis 2026
  8. Fazit und Handlungsempfehlung

1. Überblick: Ziel und Inhalt des Steueränderungsgesetzes 2025

Die Bundesregierung hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ein Paket geschnürt, das Bürgerinnen und Bürger – insbesondere Pendler, Gastronomie und Ehrenamtliche – gezielt entlasten soll.

Zentrale Elemente:

  • Entfernungspauschale: Ab 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer (statt bisher 0,30 € bis 20 km).
  • Mobilitätsprämie: Die bisher befristete Prämie für Geringverdienende wird entfristet.
  • Umsatzsteuer Gastronomie: Für Speisen in der Gastronomie soll dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 % gelten – auch für Bäckereien, Metzgereien, Caterer und Essensangebote in Kitas und Krankenhäusern.
  • Ehrenamt: Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale auf 3.300 € und der Ehrenamtspauschale auf 960 € pro Jahr.

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, MVZ, angestellte Mediziner sowie Einrichtungen im Gesundheitswesen ergeben sich daraus vielfältige Ansatzpunkte zur Steueroptimierung.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Das Gesetzespaket ist politisch beschlossen; einzelne Details können sich im parlamentarischen Verfahren jedoch noch ändern. Vor finalen Gestaltungen sollte immer der konkrete Gesetzeswortlaut geprüft werden.


2. Entfernungspauschale 38 Cent ab 2026: Entlastung für Pendler im Gesundheitswesen

Viele Mediziner arbeiten in ländlichen Regionen oder pendeln zwischen Insel und Festland. Gerade in Ostfriesland und auf den Nordseeinseln ist der Arbeitsweg häufig deutlich länger als in städtischen Ballungsräumen.

Ab 2026 gilt:

  • 38 Cent pro Entfernungskilometer
  • ab dem ersten Kilometer, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel (Auto, Bahn, Fahrrad, Bus).

Damit werden die bisherigen Stufenmodelle (0,30 €/km bis 20 km, darüber 0,38 €/km) durch einen einheitlichen, höheren Satz ersetzt.

Für Ärztinnen und Ärzte wirkt sich die Neuerung sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Lohnabrechnung aus:

  • Angestellte Ärzte machen die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.
  • Niedergelassene Ärzte erfassen Fahrten zwischen Wohnung und Praxis als Betriebsausgaben (begrenzt durch die Entfernungspauschale).

2.1 Beispielrechnung für angestellte Ärztinnen und Ärzte

Angestellter Arzt in einer Klinik in Norden:

  • Entfernung Wohnung – Klinik: 25 km
  • Arbeitstage pro Jahr: 220

Bisherige Regelung (vereinfachtes Beispiel 2025):

  • 20 km × 0,30 € = 6,00 €
  • 5 km × 0,38 € = 1,90 €
  • Pro Tag: 7,90 €
  • Pro Jahr: 7,90 € × 220 = 1.738 € Werbungskosten

Neue Regelung ab 2026:

  • 25 km × 0,38 € = 9,50 € pro Tag
  • Pro Jahr: 9,50 € × 220 = 2.090 € Werbungskosten

Mehrbetrag: 352 € zusätzliche absetzbare Kosten.
Je nach individuellem Steuersatz kann dies schnell über 100 € Steuerentlastung pro Jahr bedeuten.

💡 Tipp aus der Praxis:
Längere Pendelstrecken von ärztlichem Personal sollten in Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen berücksichtigt werden. So kann der erhöhte Werbungskostenbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug wirken und nicht erst mit der Steuererklärung.


3. Mobilitätsprämie: Vorteil auch bei niedrigen Einkommen

Die Mobilitätsprämie richtet sich an Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen so niedrig ist, dass sie aus der Entfernungspauschale keinen vollen Steuervorteil ziehen können. Für sie wird die Pauschale in eine direkte Prämienzahlung umgerechnet.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 soll diese Prämie unbefristet fortgeführt werden.

Relevante Fälle im Gesundheitswesen:

  • Ärztinnen in Teilzeit mit langen Arbeitswegen
  • Medizinische Fachangestellte und Praxispersonal mit niedrigerem Einkommen
  • Ärztliche Weiterbildungsassistenten in befristeten Anstellungen

Praxisinhaber können Mitarbeiter aktiv auf diese Möglichkeit hinweisen und sie bei der Antragstellung im Rahmen der Einkommensteuererklärung unterstützen.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Die Mobilitätsprämie wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.


4. Dauerhaft 7 % Umsatzsteuer auf Speisen: Bedeutung für Praxen und Kliniken

Nach Jahren wechselnder Übergangsregelungen soll ab 1. Januar 2026 für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten.

Begünstigt werden unter anderem:

  • Gastronomiebetriebe mit Sitzplätzen
  • Bäckereien und Metzgereien mit Imbiss
  • Cateringunternehmen
  • Essensausgaben in Kitas, Schulen und Krankenhäusern

Für das Gesundheitswesen sind vor allem zwei Konstellationen typisch:

  1. Kliniken mit eigener Küche oder Cafeteria
    Die Absenkung der Umsatzsteuer kann die Kalkulation von Patienten- und Besucherverpflegung verbessern.
  2. Praxen oder MVZ mit kleinem Bistro oder Kaffeebar
    Werden belegte Brötchen, Suppen oder Snacks an Patienten oder Besucher verkauft, greift perspektivisch der Satz von 7 % – sofern die übrigen Voraussetzungen eines Gastronomiebetriebs erfüllt sind.

💡 Tipp aus der Praxis:
Betreiber von Praxis- oder Klinikkantinen sollten Kassensysteme und Buchhaltungslogik frühzeitig auf den künftig einheitlich ermäßigten Steuersatz ausrichten. In vielen Fällen lassen sich Preisanpassungen mit der Senkung kombinieren, ohne dass die Marge leidet.


5. Höhere Freibeträge im Ehrenamt: Chancen für nebenberuflich engagierte Mediziner

Viele Ärztinnen und Ärzte engagieren sich neben ihrer Praxistätigkeit als Dozenten, Trainer oder Vereinsärzte – etwa in Sportvereinen, Rettungsdiensten oder kirchlichen Einrichtungen.

Das Steueränderungsgesetz 2025 sieht folgende Erhöhungen vor:

  • Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG:
    von bisher 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr
  • Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG:
    von bisher 840 € auf 960 € pro Jahr

Steuerfrei bleiben damit beispielsweise:

  • Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst (je nach Ausgestaltung)
  • Honorare für Lehraufträge an Bildungseinrichtungen
  • Vergütungen als Mannschaftsarzt oder Vereinsvorsitzender

Wichtig ist eine saubere Abgrenzung zwischen Hauptberuf und begünstigter Nebentätigkeit sowie eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Träger.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bzw. im öffentlichen Dienst erbracht wird. Bei rein privatwirtschaftlichen Auftraggebern greifen die erhöhten Freibeträge nicht.


6. Einspruch gegen Steuerbescheide: Warum sich Prüfen lohnt

Aktuelle Statistiken des Bundesfinanzministeriums zeigen, dass das Einspruchsverfahren weiterhin ein wirksames Korrektiv ist:

  • 2024 wurden rund 5,9 Mio. Einsprüche eingelegt.
  • In etwa zwei Dritteln der erledigten Fälle wurde dem Einspruch ganz oder teilweise abgeholfen – etwa durch geänderte Bescheide oder Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen.

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das:

  • Steuerbescheide und Nachforderungsbescheide sollten sorgfältig geprüft werden – insbesondere in Jahren mit Gesetzesänderungen.
  • Form- oder Berechnungsfehler, falsch übernommene Umsatzzahlen oder nicht anerkannte Freibeträge können im Einspruchsverfahren häufig noch korrigiert werden, ohne dass ein Finanzgerichtsprozess nötig wird.

💡 Tipp aus der Praxis:
Einspruchsfristen (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids) unbedingt im Blick behalten. Fehlen Unterlagen noch, kann zunächst ein fristwahrender Einspruch eingelegt und die Begründung nachgereicht werden.


7. Praktische To-dos für Praxisinhaber bis 2026

Für Inhaber von Arzt- und Zahnarztpraxen, MVZ und andere Einrichtungen im Gesundheitswesen empfiehlt sich eine strukturierte Vorbereitung:

  1. Analyse der Pendelwege im Team
    • Ermitteln, welche Mitarbeitenden von der erhöhten Entfernungspauschale profitieren.
    • Information über Möglichkeiten des Lohnsteuerermäßigungsantrags.
  2. Überprüfung von Neben- und Ehrenamtstätigkeiten
    • Bestehende Verträge (z. B. Lehrtätigkeit, Vereinsarzt) durchsehen.
    • Prüfen, ob die erhöhten Freibeträge optimal ausgeschöpft werden können.
  3. Betriebswirtschaftliche Planung von Kantinen- oder Bistroangeboten
    • Simulation der Effekte der 7 %-Umsatzsteuer auf Speisen.
    • Anpassung der Preiskalkulation, Kassensysteme und DATEV-Konten.
  4. Dokumentations- und Einspruchsstrategie
    • Prozesse zur Prüfung von Steuerbescheiden definieren.
    • Zuständigkeiten im Team festlegen (z. B. Praxismanagerin, externe Steuerberatung).
  5. Digitale Zusammenarbeit mit der Kanzlei
    • Nutzung digitaler Belegübermittlung und Auswertungen (z. B. via DATEV-Unternehmen online), um Fahrten, Ehrenamtstätigkeiten und Umsätze zeitnah zu dokumentieren.

8. Fazit und Handlungsempfehlung

Das Steueränderungsgesetz 2025 eröffnet Ärztinnen, Ärzten und Zahnärzten spürbare Entlastungspotenziale – insbesondere bei Pendelstrecken, gastronomischen Angeboten und ehrenamtlichen Tätigkeiten. Gleichzeitig steigt der Beratungsbedarf: Nur wer die Details der neuen Regelungen kennt, kann die Vorteile ab 2026 vollständig nutzen.

Als erfahrene Steuerberater in Norden empfehlen wir: Prüfen Sie frühzeitig, wie sich Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, Umsatzsteueränderungen und höhere Ehrenamtspauschalen konkret auf Ihre persönliche Situation, Ihre Praxis oder Ihre Einrichtung auswirken.

Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre Steuerstrategie anzupassen, Einspruchsmöglichkeiten zu prüfen und die Chancen der Reform optimal zu nutzen.

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