Steueränderungsgesetz 2025 & BFH-Urteile – das ändert sich für Betriebe

von | 19.12.2025 | Handwerk

Ab 2026 greifen umfangreiche steuerliche Änderungen, die insbesondere Pendler, ehrenamtlich Engagierte und die Gastronomie entlasten sollen. Kernpunkt des Steueränderungsgesetzes 2025 ist die Anhebung der Entfernungspauschale auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie für Geringverdienende. Parallel dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrere wichtige Entscheidungen getroffen: E-Mails mit Steuerbezug sind als aufbewahrungspflichtige Geschäftsbriefe einzuordnen, die amtliche Richtsatzsammlung ist als alleinige Schätzungsgrundlage kritisch zu sehen, und bei verbindlichen Auskünften darf bei mehreren Antragstellern nur eine Gebühr erhoben werden.
Für Unternehmer und Freiberufler bedeutet dies: Prozesse der Beleg- und E-Mail-Archivierung sowie der Kassen- und Buchführung müssen jetzt auf den Prüfstand. Gleichzeitig lohnt ein genauer Blick auf Steuerbescheide, denn die Einspruchsstatistik 2024 zeigt eine erstaunlich hohe Erfolgsquote von rund 68 %.
Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen verständlich zusammen und zeigt anhand von Praxisbeispielen, wie sich die neuen Regeln konkret auswirken. Grundlage sind u. a. aktuelle Mandanteninformationen für das Bau- und Baunebengewerbe.


Inhaltsverzeichnis

  1. Steueränderungsgesetz 2025: Die wichtigsten Entlastungen
    1.1 Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
    1.2 Mobilitätsprämie für Geringverdienende
    1.3 Mehrwertsteuer in der Gastronomie
    1.4 Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
  2. Datenschutz & anonyme Anzeigen: Wie viel Einblick gibt es?
  3. Betriebsprüfung 2.0: E-Mails, Richtsätze und Schätzung
    3.1 E-Mails als aufzubewahrende Geschäftsbriefe
    3.2 Amtliche Richtsatzsammlung unter Druck
  4. Verbindliche Auskunft: Eine Gebühr, mehrere Antragsteller
  5. Ehevertrag & Schenkungsteuer: Risiken pauschaler Abfindungen
  6. Einspruch gegen Steuerbescheide: Warum sich der Aufwand oft lohnt
  7. Fazit: Was Unternehmen jetzt konkret angehen sollten

1. Steueränderungsgesetz 2025: Die wichtigsten Entlastungen

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde im Herbst 2025 von Bundesregierung und Bundestag auf den Weg gebracht und soll Bürgerinnen und Bürger ab 2026 gezielt entlasten.

Im Mittelpunkt stehen:

  • eine deutliche Verbesserung der Entfernungspauschale,
  • die unbefristete Mobilitätsprämie für einkommensschwächere Steuerpflichtige,
  • Entlastungen für die Gastronomie durch eine gesenkte Umsatzsteuer auf Speisen,
  • erhöhte Pauschalen für ehrenamtliches Engagement.

1.1 Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit angehoben – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Bisher galt der erhöhte Satz nur ab dem 21. Kilometer, darunter waren 30 Cent abziehbar.

Praxisbeispiel Pendler:

Eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr jeweils 15 km zur Baustelle.

  • Bisher (30 Cent bis 20 km, 38 Cent ab 21 km):
    15 km × 0,30 € × 220 Tage = 990 € Werbungskosten.
  • Ab 2026 (38 Cent ab 1. km):
    15 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.254 € Werbungskosten.

Der Werbungskostenabzug steigt in diesem Beispiel um 264 €. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab, kann aber bei typischen Einkommen im Handwerk durchaus im dreistelligen Bereich liegen.

💡 Tipp aus der Praxis:
Bau- und Handwerksbetriebe sollten schon jetzt prüfen, welche Mitarbeitenden lange Anfahrtswege haben und ob lohnsteuerliche Zuschüsse (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) mit der neuen Pauschale noch optimal gestaltet sind.

1.2 Mobilitätsprämie für Geringverdienende

Die bisher befristete Mobilitätsprämie wird entfristet. Damit können auch Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen, die von der Erhöhung der Entfernungspauschale allein kaum profitieren würden, weiterhin eine Prämie erhalten, wenn sie weite Arbeitswege haben.

Gerade in Regionen mit schwacher ÖPNV-Anbindung – etwa in Teilen Ostfrieslands oder auf den Nordseeinseln – ist diese Regelung für Beschäftigte in Handwerk, Bau und Dienstleistung besonders relevant.

1.3 Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Für Speisen in Restaurants und vergleichbaren Betrieben soll der Umsatzsteuersatz dauerhaft auf 7 % gesenkt werden. Ziel ist es, die durch hohe Kosten belastete Gastronomie zu stabilisieren.

Wichtig: Die Betriebe sind nicht verpflichtet, die Steuersenkung an die Gäste weiterzugeben. Ob die Preise sinken, bleibt daher eine unternehmerische Entscheidung.

1.4 Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Parallel werden die steuerfreien Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten angepasst:

  • Übungsleiterpauschale: Anhebung von 3.000 € auf 3.300 € jährlich.
  • Ehrenamtspauschale: Erhöhung von 840 € auf 960 € jährlich.

Das betrifft etwa Personen, die neben ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sportverein, in der Feuerwehr oder in kulturellen Einrichtungen engagiert sind.


2. Datenschutz & anonyme Anzeigen: Wie viel Einblick gibt es?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Finanzämter aufgrund anonymer Anzeigen tätig werden – etwa bei Bargeldbetrieben im Handwerk oder in der Gastronomie.

Der BFH hat 2025 klargestellt: Steuerpflichtige haben in der Regel keinen Anspruch darauf, den Inhalt einer anonymen Anzeige offengelegt zu bekommen – auch nicht über ein Auskunftsbegehren nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Das bedeutet:

  • Die Identität der Hinweisgeber bleibt geschützt.
  • Ein Anspruch auf Einsicht in den Wortlaut der Anzeige besteht nur ausnahmsweise.
  • Dennoch müssen die Finanzämter bei Maßnahmen wie Kassen-Nachschauen oder Außenprüfungen stets die gesetzlichen Grenzen einhalten.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Auch wenn der Inhalt einer anonymen Anzeige nicht offengelegt wird, müssen steuerliche Maßnahmen des Finanzamts immer rechtmäßig sein. Gegen fehlerhafte Steuerbescheide oder unzulässige Schätzungen kann – und sollte – mit Einspruch vorgegangen werden.


3. Betriebsprüfung 2.0: E-Mails, Richtsätze und Schätzung

Die Digitalisierung hat die Außenprüfung grundlegend verändert. Zwei aktuelle BFH-Entscheidungen haben hier große praktische Auswirkungen.

3.1 E-Mails als aufzubewahrende Geschäftsbriefe

Der BFH hat bestätigt, dass E-Mails mit steuerlich relevanten Inhalten grundsätzlich als Handels- oder Geschäftsbriefe im Sinne der Abgabenordnung gelten. Damit sind sie aufbewahrungspflichtig und im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen.

Wesentliche Punkte:

  • Das Finanzamt darf im Rahmen der Außenprüfung alle E-Mails mit Steuerbezug anfordern.
  • Unzulässig ist es hingegen, ein „Gesamtjournal“ aller E-Mails zu verlangen, das erst noch erstellt werden müsste und auch Nachrichten ohne steuerliche Relevanz enthalten würde.

Praxisbeispiel:

Eine Bau-GmbH nutzt mehrere zentrale Postfächer (z. B. „info@…“, „einkauf@…“, „bauleitung@…“). Im Rahmen der Betriebsprüfung fordert das Finanzamt sämtliche E-Mails an, die Angebote, Rechnungen, Nachträge oder Vertragsänderungen betreffen.

  • Diese E-Mails sind vorzulegen, wenn sie steuerlich relevant sind.
  • Nicht verlangt werden darf eine vollständige Kopie aller privaten oder rein organisatorischen E-Mails ohne Steuerbezug.

💡 Tipp aus der Praxis:
Unternehmen sollten ein revisionssicheres E-Mail-Archiv einführen und klare Richtlinien definieren, welche Postfächer und Ordner aufbewahrungspflichtige Korrespondenz enthalten. Eine enge Abstimmung mit der IT und der Steuerberatung ist hier unerlässlich.

3.2 Amtliche Richtsatzsammlung unter Druck

Bei formellen Mängeln in der Buchführung greifen Finanzämter häufig auf die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums zurück, um Umsätze und Gewinne zu schätzen.

Der BFH hat 2025 jedoch erhebliche Zweifel geäußert, ob diese Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für Schätzungen darstellt.

Folgen für Betriebe:

  • Richtsätze bleiben zwar ein zulässiges Hilfsmittel,
  • sie können aber nicht ohne weiteres als alleinige Schätzgrundlage herangezogen werden,
  • insbesondere, wenn statistische Repräsentativität und Vergleichbarkeit mit dem geprüften Betrieb fraglich sind.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Wer von hohen Hinzuschätzungen betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob die Finanzverwaltung die Besonderheiten des eigenen Betriebs ausreichend berücksichtigt hat – etwa Lage, Betriebsgröße, Kundenstruktur oder ungewöhnliche Kosten.


4. Verbindliche Auskunft: Eine Gebühr, mehrere Antragsteller

Verbindliche Auskünfte nach § 89 AO sind ein wichtiges Instrument, um geplante Gestaltungen – etwa Umstrukturierungen oder größere Investitionen – im Vorfeld rechtssicher zu klären.

Der BFH hat 2025 entschieden: Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, darf das Finanzamt nur eine Gebühr festsetzen. Alle Antragsteller haften dann als Gesamtschuldner für diese eine Gebühr.

Das ist insbesondere für Personengesellschaften oder Unternehmensgruppen mit mehreren Gesellschaftern relevant.

Praxisbeispiel:

Acht Gesellschafter einer Holding planen eine Umstrukturierung und beantragen gemeinsam eine verbindliche Auskunft.

  • Erteilt das Finanzamt eine einheitliche Auskunft, darf es die (ggf. sehr hohe) Gebühr nur einmal festsetzen.
  • Eine achtfache Gebührenerhebung ist unzulässig.

💡 Tipp aus der Praxis:
Bei komplexen Vorhaben mit mehreren Beteiligten sollte der Antrag auf verbindliche Auskunft bewusst so gestaltet werden, dass eine einheitliche Entscheidung möglich ist – und damit nur eine Gebühr entsteht.


5. Ehevertrag & Schenkungsteuer: Risiken pauschaler Abfindungen

In der Beratungspraxis tauchen immer häufiger Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen auf, in denen ein Ehegatte gegen eine pauschale Abfindung auf nacheheliche Ansprüche verzichtet – etwa auf Zugewinnausgleich, Unterhalt oder die Beteiligung am gemeinsamen Haus.

Die Rechtsprechung zeigt: Solche Abfindungen können schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung eingeordnet werden, wenn sie den Ausgleichsanspruch deutlich übersteigen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung übertragen werden.

Beispielhaft ist ein Fall, in dem ein Ehegatte dem anderen ein hochwertiges Grundstück überträgt und dieser im Gegenzug weitgehend auf nacheheliche Ansprüche verzichtet. Die Finanzverwaltung setzte daraufhin Schenkungsteuer fest; der BFH bestätigte die Einordnung als steuerpflichtige Schenkung, weil der Verzicht nicht als gleichwertige Gegenleistung angesehen wurde.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Bei größeren Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit Ehevertrag oder Scheidung sollte stets eine steuerliche Bewertung erfolgen. Sonst drohen unerwartete Schenkungsteuerbelastungen – gerade bei Immobilien mit hohem Wert.


6. Einspruch gegen Steuerbescheide: Warum sich der Aufwand oft lohnt

Die aktuelle Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums für das Jahr 2024 zeigt:

  • 5.915.601 neue Einsprüche in 2024,
  • insgesamt über 14,56 Mio. zu bearbeitende Einsprüche,
  • in rund 68 % der erledigten Fälle wurden die Bescheide zugunsten der Steuerzahler geändert.

Nur etwa 13 % der Einsprüche waren vollständig oder teilweise erfolglos, und lediglich ca. 1 % der erledigten Einspruchsverfahren mündete in eine Klage vor dem Finanzgericht.

Diese Zahlen belegen:

  • Ein Einspruch ist ein wirksames Korrekturmittel bei fehlerhaften Steuerbescheiden.
  • Häufig können eigene Versäumnisse (z. B. vergessene Werbungskosten oder Betriebsausgaben) nachgeholt werden.
  • Der formale Aufwand bleibt überschaubar – meist genügt ein schriftlicher oder elektronischer Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.

💡 Tipp aus der Praxis:
Bescheide sollten immer zeitnah geprüft werden: Stimmen Grunddaten, Steuertarif, Berücksichtigung von Freibeträgen und Pauschalen? Besonders bei komplexen Sachverhalten (Firmenwagen, Vermietung, größere Investitionen) lohnt sich eine fachliche Durchsicht durch die Steuerberatung.


7. Fazit: Was Unternehmen jetzt konkret angehen sollten

Für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige – insbesondere im Bau- und Handwerksbereich – lassen sich aus den aktuellen Gesetzesänderungen und BFH-Entscheidungen mehrere Handlungsfelder ableiten:

  1. Fahrtkosten & Lohnmodelle überprüfen
    Die neue Entfernungspauschale ab 2026 eröffnet Spielräume bei der Lohn- und Gehaltsgestaltung. Fahrtkostenzuschüsse, Auswärtstätigkeiten und Homeoffice-Regelungen sollten aufeinander abgestimmt werden.
  2. Digitale Beleg- und E-Mail-Archivierung professionalisieren
    E-Mails mit steuerlicher Relevanz sind künftig unverzichtbarer Bestandteil der prüfungsrelevanten Unterlagen. Ein strukturiertes, revisionssicheres Archiv ist für jede digitale DATEV-Kanzlei und ihre Mandanten Pflicht.
  3. Kassen- und Buchführung dokumentationssicher ausgestalten
    Nach der Kritik des BFH an der Richtsatzsammlung ist klar: Wer eine saubere, nachvollziehbare Buchführung vorweisen kann, reduziert das Risiko pauschaler und oft hoher Hinzuschätzungen erheblich.
  4. Gestaltungen rechtzeitig absichern
    Bei größeren Vermögensübertragungen (z. B. im Ehevertrag) oder geplanten Umstrukturierungen sollte frühzeitig über eine verbindliche Auskunft nachgedacht werden – idealerweise so gestaltet, dass bei mehreren Beteiligten nur eine Gebühr anfällt.
  5. Einspruch als Chance begreifen
    Angesichts der hohen Erfolgsquote von Einsprüchen ist es selten sinnvoll, einen offensichtlich fehlerhaften Bescheid einfach hinzunehmen. Eine zeitnahe Prüfung durch die Steuerberatung ist hier der wichtigste Schritt.

Als erfahrene Steuerberater in Norden unterstützen wir Sie gern dabei, die neuen Regelungen sinnvoll in Ihre betrieblichen Abläufe zu integrieren, Risiken zu reduzieren und steuerliche Entlastungen optimal zu nutzen.

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