Lohnabrechnung 2026: Neue SV-Grenzen & Lohnsteuer

von | 15.12.2025 | Lohnbuchführung

Management Summary

Zum Jahreswechsel 2025/2026 werden in der Entgeltabrechnung wieder mehrere Stellschrauben neu justiert: Rechengrößen in der Sozialversicherung, Beitragssätze und lohnsteuerliche Parameter. Besonders relevant sind die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV, die Mindestlohn- und Minijobgrenze sowie angepasste Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft. Zusätzlich stehen steuerliche Änderungen (u. a. Pendlerpauschale, „Aktivrente“) im Raum – teils bereits beschlossen, teils noch zustimmungspflichtig. Wer die Werte frühzeitig sauber in den Lohnprozess übernimmt, vermeidet Rückrechnungen, Nachforderungen und unnötige Korrekturen.


Inhaltsverzeichnis


Warum der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung kritisch ist

Die meisten Fehler im Januar entstehen nicht durch „falsche Lohnarten“, sondern durch Grenzwerte: Sobald Rechengrößen steigen, ändern sich Höchstbeiträge, Umlagen-Basierungen und Prüfgrenzen – und damit auch Nettolöhne, Arbeitgeberkosten und Meldungen.

Typische Risikofelder:

  • falsche Beitragsbemessungsgrenzen (zu viel/zu wenig Beitrag),
  • nicht aktualisierte Zusatzbeiträge einzelner Krankenkassen,
  • dynamische Minijobgrenze (Statuswechsel),
  • fehlerhafte Sachbezugswerte (Lohnsteuer/SV falsch).

Sozialversicherung 2026: Rechengrößen und Grenzen

Für 2026 gelten neue „amtliche Rechengrößen“ (u. a. Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beitragsbemessungsgrenzen). Diese Werte sind in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 festgelegt.

Wichtige Werte 2026 (Auswahl):

  • Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV): 69.750 € jährlich / 5.812,50 € monatlich
  • Beitragsbemessungsgrenze (RV/AV West): 101.400 € jährlich / 8.450 € monatlich
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg. JAEG): 77.400 € jährlich
  • Bezugsgröße (West): 47.460 € jährlich / 3.955 € monatlich

Beitragssätze (wichtige Fixpunkte):

  • Pflegeversicherung: regulär 3,6 %; Kinderlosen-Zuschlag 0,6 % (arbeitnehmerseitig)
  • Rentenversicherung: 18,6 % (allg.)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %

⚖️ Wichtig zu wissen: Beitragssätze können je nach Rechtskreis/Einzelfall (z. B. Sachsen in der PV) besondere Aufteilungen haben. Die Grenzwerte (BBG/JAEG) sind aber der erste Pflicht-Check in jedem Lohnlauf.


Krankenversicherung: Zusatzbeitrag & praktische Folgen

Für die Entgeltabrechnung ist neben dem allgemeinen KV-Satz vor allem der Zusatzbeitrag relevant – denn er variiert je Krankenkasse und beeinflusst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026 wurde mit 2,9 % im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

💡 Tipp aus der Praxis: Prüfen Sie zum Jahreswechsel nicht nur „den Durchschnitt“, sondern die konkreten Kassenwerte Ihrer Mitarbeitenden. Gerade bei Kassenwechseln im Januar ist eine saubere Stammdatenpflege entscheidend.


Mindestlohn, Mini- und Midijobs: neue Grenzen

Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € je Stunde.

Damit ändern sich dynamisch:

  • Minijob-Grenze: 603 € pro Monat (Jahresdurchschnitt)
  • Übergangsbereich (Midijob): startet praktisch oberhalb der Minijob-Grenze; der gesetzliche Rahmen reicht bis 2.000 € monatlich.

⚖️ Wichtig zu wissen: Überschreitet das regelmäßige Entgelt die Minijob-Grenze, kann aus einem Minijob sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden – inklusive Meldepflichten und (ggf.) rückwirkender Beitragskorrekturen.


Sachbezüge 2026: Verpflegung & Unterkunft

Wer Mitarbeitenden Mahlzeiten oder Unterkunft stellt (z. B. Saisonkräfte, Gastronomie, Bau, Pflege), muss Sachbezugswerte korrekt ansetzen.

Für 2026 sind u. a. vorgesehen:

  • Monatswert Verpflegung: 345 €
    • Frühstück: 71 €
    • Mittagessen: 137 €
    • Abendessen: 137 €
  • Unterkunft/ Miete: 285 € monatlich
  • Wohnung (qm-Werte): 5,01 €/qm bzw. 4,10 €/qm (einfache Ausstattung)

💡 Tipp aus der Praxis: Sachbezüge wirken oft doppelt (Lohnsteuer und Sozialversicherung). Eine falsch bewertete Mahlzeit fällt spätestens bei einer Lohnsteuer- oder SV-Prüfung auf.


Lohnsteuer 2026: Programmablaufplan & Eckwerte

Für die maschinelle Lohnsteuerberechnung ist der Programmablaufplan (PAP) 2026 maßgeblich. Das BMF hat den PAP für 2026 mit Schreiben vom 12.11.2025 veröffentlicht.

Ein zentraler Eckwert:

  • Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (Einzelveranlagung).

Praktische Konsequenz: Lohnprogramme (auch in DATEV-Umgebungen) müssen zum Januar regelmäßig aktualisiert werden, damit Tabellen/PAP und Soli-/KiSt-Berechnung stimmen.


Ausblick: Pendlerpauschale & Aktivrente – Stand Dezember 2025

Neben den „klassischen“ Jahreswechselwerten sind zwei steuerliche Punkte politisch besonders sichtbar:

  1. Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
    Der Bundestag hat im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 eine Erhöhung auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer beschrieben; die Zustimmung des Bundesrats steht (Stand 15.12.2025) noch aus.
  2. „Aktivrente“
    Die Bundesregierung plant, dass Rentnerinnen und Rentner bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen können; auch hier läuft (Stand 15.12.2025) das parlamentarische Verfahren.

⚖️ Wichtig zu wissen: Solche Änderungen sind in der Praxis erst dann „abrechnungsreif“, wenn Gesetz/Verordnung final ist und die Software-Hersteller die Umsetzung ausrollen.


Praxisbeispiele aus der Abrechnung

Beispiel 1: Minijob 2026 – wann wird es kritisch?

Ein Betrieb auf Norderney beschäftigt eine Aushilfe mit 12 Stunden/Woche.

  • 12 Std/Woche × 13,90 € × 52 / 12 ≈ 723 € pro Monat
    → Damit liegt die Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze (603 €) und ist in der Regel kein Minijob mehr.

Beispiel 2: Sachbezug „Mahlzeiten“ richtig bewerten

Ein Mitarbeitender erhält regelmäßig Frühstück und Mittagessen.

  • Frühstück 71 € + Mittagessen 137 € = 208 € pro Monat als Sachbezugswert (2026)
    → Dieser Wert ist grundsätzlich der Ansatzpunkt für Lohnsteuer und SV (Details hängen vom Einzelfall ab).

Beispiel 3: Höchstbeitrag in KV/PV – warum die BBG zählt

Bei einem Brutto von 7.000 € monatlich werden KV/PV-Beiträge nur bis zur BBG KV/PV 5.812,50 € berechnet. Alles darüber ist nicht beitragspflichtig in KV/PV.


Fazit & nächste Schritte

Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt vor allem neue Rechengrößen, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2,9 %), eine höhere Minijobgrenze (603 €) sowie angepasste Sachbezugswerte. Parallel laufen steuerliche Vorhaben, deren finale Umsetzung vom Gesetzgebungsverfahren abhängt. Als erfahrene Steuerberater in Norden unterstützen wir Sie dabei, Ihre Lohnabrechnung und Prozesse zum Jahreswechsel sicher aufzustellen – digital, nachvollziehbar und prüfungsfest.

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