Management Summary
Zum Jahreswechsel 2025/2026 werden in der Entgeltabrechnung wieder mehrere Stellschrauben neu justiert: Rechengrößen in der Sozialversicherung, Beitragssätze und lohnsteuerliche Parameter. Besonders relevant sind die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV, die Mindestlohn- und Minijobgrenze sowie angepasste Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft. Zusätzlich stehen steuerliche Änderungen (u. a. Pendlerpauschale, „Aktivrente“) im Raum – teils bereits beschlossen, teils noch zustimmungspflichtig. Wer die Werte frühzeitig sauber in den Lohnprozess übernimmt, vermeidet Rückrechnungen, Nachforderungen und unnötige Korrekturen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Warum der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung kritisch ist
- 2. Sozialversicherung 2026: Rechengrößen und Grenzen
- 3. Krankenversicherung: Zusatzbeitrag & praktische Folgen
- 4. Mindestlohn, Mini- und Midijobs: neue Grenzen
- 5. Sachbezüge 2026: Verpflegung & Unterkunft
- 6. Lohnsteuer 2026: Programmablaufplan & Eckwerte
- 7. Ausblick: Pendlerpauschale & Aktivrente – Stand Dezember 2025
- 8. Praxisbeispiele aus der Abrechnung
- 9. Fazit & nächste Schritte
Warum der Jahreswechsel in der Lohnabrechnung kritisch ist
Die meisten Fehler im Januar entstehen nicht durch „falsche Lohnarten“, sondern durch Grenzwerte: Sobald Rechengrößen steigen, ändern sich Höchstbeiträge, Umlagen-Basierungen und Prüfgrenzen – und damit auch Nettolöhne, Arbeitgeberkosten und Meldungen.
Typische Risikofelder:
- falsche Beitragsbemessungsgrenzen (zu viel/zu wenig Beitrag),
- nicht aktualisierte Zusatzbeiträge einzelner Krankenkassen,
- dynamische Minijobgrenze (Statuswechsel),
- fehlerhafte Sachbezugswerte (Lohnsteuer/SV falsch).
Sozialversicherung 2026: Rechengrößen und Grenzen
Für 2026 gelten neue „amtliche Rechengrößen“ (u. a. Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beitragsbemessungsgrenzen). Diese Werte sind in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 festgelegt.
Wichtige Werte 2026 (Auswahl):
- Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV): 69.750 € jährlich / 5.812,50 € monatlich
- Beitragsbemessungsgrenze (RV/AV West): 101.400 € jährlich / 8.450 € monatlich
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg. JAEG): 77.400 € jährlich
- Bezugsgröße (West): 47.460 € jährlich / 3.955 € monatlich
Beitragssätze (wichtige Fixpunkte):
- Pflegeversicherung: regulär 3,6 %; Kinderlosen-Zuschlag 0,6 % (arbeitnehmerseitig)
- Rentenversicherung: 18,6 % (allg.)
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
⚖️ Wichtig zu wissen: Beitragssätze können je nach Rechtskreis/Einzelfall (z. B. Sachsen in der PV) besondere Aufteilungen haben. Die Grenzwerte (BBG/JAEG) sind aber der erste Pflicht-Check in jedem Lohnlauf.
Krankenversicherung: Zusatzbeitrag & praktische Folgen
Für die Entgeltabrechnung ist neben dem allgemeinen KV-Satz vor allem der Zusatzbeitrag relevant – denn er variiert je Krankenkasse und beeinflusst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026 wurde mit 2,9 % im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
💡 Tipp aus der Praxis: Prüfen Sie zum Jahreswechsel nicht nur „den Durchschnitt“, sondern die konkreten Kassenwerte Ihrer Mitarbeitenden. Gerade bei Kassenwechseln im Januar ist eine saubere Stammdatenpflege entscheidend.
Mindestlohn, Mini- und Midijobs: neue Grenzen
Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € je Stunde.
Damit ändern sich dynamisch:
- Minijob-Grenze: 603 € pro Monat (Jahresdurchschnitt)
- Übergangsbereich (Midijob): startet praktisch oberhalb der Minijob-Grenze; der gesetzliche Rahmen reicht bis 2.000 € monatlich.
⚖️ Wichtig zu wissen: Überschreitet das regelmäßige Entgelt die Minijob-Grenze, kann aus einem Minijob sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden – inklusive Meldepflichten und (ggf.) rückwirkender Beitragskorrekturen.
Sachbezüge 2026: Verpflegung & Unterkunft
Wer Mitarbeitenden Mahlzeiten oder Unterkunft stellt (z. B. Saisonkräfte, Gastronomie, Bau, Pflege), muss Sachbezugswerte korrekt ansetzen.
Für 2026 sind u. a. vorgesehen:
- Monatswert Verpflegung: 345 €
- Frühstück: 71 €
- Mittagessen: 137 €
- Abendessen: 137 €
- Unterkunft/ Miete: 285 € monatlich
- Wohnung (qm-Werte): 5,01 €/qm bzw. 4,10 €/qm (einfache Ausstattung)
💡 Tipp aus der Praxis: Sachbezüge wirken oft doppelt (Lohnsteuer und Sozialversicherung). Eine falsch bewertete Mahlzeit fällt spätestens bei einer Lohnsteuer- oder SV-Prüfung auf.
Lohnsteuer 2026: Programmablaufplan & Eckwerte
Für die maschinelle Lohnsteuerberechnung ist der Programmablaufplan (PAP) 2026 maßgeblich. Das BMF hat den PAP für 2026 mit Schreiben vom 12.11.2025 veröffentlicht.
Ein zentraler Eckwert:
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (Einzelveranlagung).
Praktische Konsequenz: Lohnprogramme (auch in DATEV-Umgebungen) müssen zum Januar regelmäßig aktualisiert werden, damit Tabellen/PAP und Soli-/KiSt-Berechnung stimmen.
Ausblick: Pendlerpauschale & Aktivrente – Stand Dezember 2025
Neben den „klassischen“ Jahreswechselwerten sind zwei steuerliche Punkte politisch besonders sichtbar:
- Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Der Bundestag hat im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 eine Erhöhung auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer beschrieben; die Zustimmung des Bundesrats steht (Stand 15.12.2025) noch aus. - „Aktivrente“
Die Bundesregierung plant, dass Rentnerinnen und Rentner bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen können; auch hier läuft (Stand 15.12.2025) das parlamentarische Verfahren.
⚖️ Wichtig zu wissen: Solche Änderungen sind in der Praxis erst dann „abrechnungsreif“, wenn Gesetz/Verordnung final ist und die Software-Hersteller die Umsetzung ausrollen.
Praxisbeispiele aus der Abrechnung
Beispiel 1: Minijob 2026 – wann wird es kritisch?
Ein Betrieb auf Norderney beschäftigt eine Aushilfe mit 12 Stunden/Woche.
- 12 Std/Woche × 13,90 € × 52 / 12 ≈ 723 € pro Monat
→ Damit liegt die Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze (603 €) und ist in der Regel kein Minijob mehr.
Beispiel 2: Sachbezug „Mahlzeiten“ richtig bewerten
Ein Mitarbeitender erhält regelmäßig Frühstück und Mittagessen.
- Frühstück 71 € + Mittagessen 137 € = 208 € pro Monat als Sachbezugswert (2026)
→ Dieser Wert ist grundsätzlich der Ansatzpunkt für Lohnsteuer und SV (Details hängen vom Einzelfall ab).
Beispiel 3: Höchstbeitrag in KV/PV – warum die BBG zählt
Bei einem Brutto von 7.000 € monatlich werden KV/PV-Beiträge nur bis zur BBG KV/PV 5.812,50 € berechnet. Alles darüber ist nicht beitragspflichtig in KV/PV.
Fazit & nächste Schritte
Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt vor allem neue Rechengrößen, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2,9 %), eine höhere Minijobgrenze (603 €) sowie angepasste Sachbezugswerte. Parallel laufen steuerliche Vorhaben, deren finale Umsetzung vom Gesetzgebungsverfahren abhängt. Als erfahrene Steuerberater in Norden unterstützen wir Sie dabei, Ihre Lohnabrechnung und Prozesse zum Jahreswechsel sicher aufzustellen – digital, nachvollziehbar und prüfungsfest.
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