Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen: So sichern Sie sich bis zu 1.200 Euro Steuerbonus

von | 12.10.2026 | Handwerk

Wer Handwerker im eigenen Haushalt beschäftigt, kann einen Teil der Kosten direkt von seiner Einkommensteuer abziehen. Begünstigt sind grundsätzlich 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung sind insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs. Materialkosten zählen dagegen grundsätzlich nicht zum begünstigten Betrag. Auch Mieter und Wohnungseigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen profitieren. Die steuerliche Gestaltung lohnt sich deshalb nicht nur bei großen Sanierungen, sondern auch bei vielen kleineren Reparatur- und Modernisierungsarbeiten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind begünstigte Handwerkerleistungen?
  2. Wie hoch ist der Steuerbonus?
  3. Welche Kosten werden berücksichtigt?
  4. Welche Arbeiten können begünstigt sein?
  5. Warum Barzahlung zum Problem wird
  6. Was bei Neubauten und größeren Maßnahmen gilt
  7. Können auch Mieter den Steuerbonus nutzen?
  8. Praxisbeispiel: So wirkt sich der Steuerbonus aus
  9. Wie sich größere Maßnahmen sinnvoll planen lassen
  10. Fazit

Was sind begünstigte Handwerkerleistungen?

§ 35a Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerermäßigung für bestimmte Handwerkerleistungen im privaten Haushalt vor.

Begünstigt sind insbesondere Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Regelung soll private Haushalte entlasten, wenn sie entsprechende Arbeiten durch einen Betrieb ausführen lassen.

Anders als beispielsweise Werbungskosten oder Betriebsausgaben werden die begünstigten Beträge dabei nicht lediglich vom Einkommen abgezogen.

Die Steuerermäßigung vermindert grundsätzlich direkt die tarifliche Einkommensteuer.

Das macht den Vorteil besonders interessant.

Wie hoch ist der Steuerbonus für Handwerkerleistungen?

Für Handwerkerleistungen können nach § 35a Abs. 3 EStG 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Der maximale Steuerabzug beträgt:

1.200 Euro pro Jahr und Haushalt.

Damit können sich höchstens 6.000 Euro begünstigte Handwerkerkosten pro Jahr vollständig auf den Höchstbetrag auswirken:

6.000 Euro × 20 Prozent = 1.200 Euro Steuerermäßigung

Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie viele einzelne Handwerkerrechnungen im Laufe des Jahres anfallen.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Die 1.200 Euro sind keine Pauschale. Es handelt sich um den maximal möglichen Steuerabzug. Begünstigte Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Kosten werden berücksichtigt?

Eine der wichtigsten Einschränkungen betrifft die Zusammensetzung der Rechnung.

Steuerlich begünstigt sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Arbeitslohn,
  • Fahrtkosten,
  • Maschinenkosten,
  • bestimmte weitere unmittelbar mit der Arbeitsleistung verbundene Kosten,
  • die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Nicht begünstigt sind dagegen grundsätzlich die Materialkosten.

Warum eine aufgeschlüsselte Rechnung wichtig ist

Eine Rechnung sollte deshalb erkennen lassen, welcher Betrag auf Arbeitsleistungen und welcher auf Material entfällt.

Beispiel:

RechnungsbestandteilBetrag
Arbeitsleistung3.000 €
Material4.000 €
Gesamtbetrag7.000 €

Für den Steuerbonus sind in diesem vereinfachten Beispiel nur die 3.000 Euro Arbeitskosten relevant.

Die mögliche Steuerermäßigung beträgt:

3.000 Euro × 20 Prozent = 600 Euro

Nicht entscheidend ist damit allein die Höhe der gesamten Handwerkerrechnung.

Welche Handwerkerarbeiten können steuerlich begünstigt sein?

Die Regelung umfasst zahlreiche typische Arbeiten rund um Wohnung, Haus und Grundstück.

Dazu können beispielsweise zählen:

  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Reparaturen an Dach oder Fassade,
  • Austausch oder Reparatur von Fenstern und Türen,
  • Elektroarbeiten,
  • Arbeiten an Sanitäranlagen,
  • Wartung oder Reparatur der Heizungsanlage,
  • Bodenbelagsarbeiten,
  • Reparaturen von Haushaltsgeräten im Haushalt,
  • Gartenarbeiten,
  • Arbeiten an Zäunen oder Wegen,
  • Modernisierungsmaßnahmen an einem bestehenden Gebäude.

Auch umfangreichere Modernisierungen können grundsätzlich begünstigt sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Ort der Leistung spielt eine wichtige Rolle

Die Handwerkerleistung muss grundsätzlich im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Dieser Haushalt muss sich innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.

Wird dagegen beispielsweise ein Gegenstand vollständig in einer Handwerkerwerkstatt repariert, können die dort ausgeführten Arbeitsleistungen steuerlich anders zu beurteilen sein.

💡 Tipp aus der Praxis:
Bei Arbeiten, die teilweise im Haushalt und teilweise in einer Werkstatt ausgeführt werden, sollte aus der Rechnung möglichst nachvollziehbar hervorgehen, welche Leistungen vor Ort erbracht wurden.

Warum Barzahlung den Steuerbonus kosten kann

Eine der eindeutigsten Voraussetzungen des § 35a EStG betrifft die Zahlung.

Für die Steuerermäßigung muss der Steuerpflichtige

  • eine Rechnung erhalten haben und
  • den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt haben.

Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Auch dann nicht, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Beispiel

Ein Handwerker stellt für Reparaturarbeiten eine Rechnung über 2.500 Euro aus. Davon entfallen 2.000 Euro auf begünstigte Arbeitskosten.

Variante A: Der Auftraggeber überweist die Rechnung.

Dann können grundsätzlich 20 Prozent von 2.000 Euro, also 400 Euro, als Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

Variante B: Der Auftraggeber zahlt die gleiche Rechnung bar.

Der Steuerbonus nach § 35a EStG scheidet grundsätzlich aus.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Eine quittierte Barzahlung ersetzt die gesetzlich geforderte Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs nicht.

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Was gilt bei Neubauten?

Die Steuerbegünstigung zielt auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem bestehenden Haushalt.

Arbeiten, die erst der Errichtung eines Haushalts dienen, sind dagegen grundsätzlich nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu hervorgehoben, dass Maßnahmen im räumlichen Bereich eines bereits bestehenden Haushalts begünstigt sein können, während die eigentliche Errichtung eines neuen Haushalts nicht unter die Steuerermäßigung fällt.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Gerade bei:

  • Neubauten,
  • umfangreichen Erweiterungen,
  • Kernsanierungen,
  • Umbaumaßnahmen rund um einen Einzug

sollte deshalb geprüft werden, ob bereits ein steuerlicher Haushalt besteht und wie die jeweilige Maßnahme einzuordnen ist.

Können auch Mieter Handwerkerleistungen absetzen?

Der Steuerbonus ist nicht ausschließlich Eigentümern vorbehalten.

Auch Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigte Handwerkerleistungen geltend machen.

Das gilt beispielsweise, wenn entsprechende Kosten über eine Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung auf sie umgelegt werden und der begünstigte Anteil nachgewiesen werden kann.

Ähnliches gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften. Wird der Auftrag durch die Gemeinschaft oder die Hausverwaltung erteilt, kann der einzelne Wohnungseigentümer seinen Anteil grundsätzlich geltend machen, wenn dieser aus einer Abrechnung oder Bescheinigung hervorgeht.

Typische Beispiele aus einer Jahresabrechnung

In Betracht kommen beispielsweise anteilige Kosten für:

  • Hausmeisterarbeiten,
  • Wartung technischer Anlagen,
  • Schornsteinfeger,
  • Gartenpflege,
  • bestimmte Reparaturen am Gemeinschaftseigentum.

Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen. Für beide Bereiche gelten unterschiedliche Höchstbeträge.

Praxisbeispiel: Renovierung eines Einfamilienhauses

Ein Ehepaar aus Ostfriesland lässt mehrere Arbeiten an seinem Eigenheim durchführen:

MaßnahmeBegünstigte Arbeitskosten
Malerarbeiten2.200 €
Heizungswartung500 €
Reparatur der Haustür900 €
Elektroarbeiten1.400 €
Gesamt5.000 €

Bei begünstigten Arbeitskosten von 5.000 Euro ergibt sich:

5.000 Euro × 20 Prozent = 1.000 Euro

Die Einkommensteuer kann damit grundsätzlich um 1.000 Euro gemindert werden.

Zweites Beispiel: Höchstbetrag wird erreicht

Betragen die anerkannten Arbeitskosten insgesamt 7.500 Euro, werden rechnerisch 20 Prozent hiervon zu 1.500 Euro.

Da der gesetzliche Höchstbetrag bei 1.200 Euro liegt, können jedoch maximal 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Größere Handwerkerarbeiten können sich über mehrere Jahre verteilen

Wer umfangreiche Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten plant, erreicht den Höchstbetrag von 1.200 Euro möglicherweise bereits mit einem einzelnen größeren Auftrag.

Dann kann es steuerlich sinnvoll sein zu prüfen, ob wirtschaftlich und organisatorisch getrennte Maßnahmen auf unterschiedliche Kalenderjahre verteilt werden können.

Beispielsweise:

  • Malerarbeiten im Dezember,
  • Heizungsmodernisierung im folgenden Januar.

Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die tatsächliche Ausführung, Abrechnung und Zahlung der jeweiligen Maßnahme entsprechend erfolgt.

Eine rein künstliche Aufteilung bereits erbrachter Leistungen ist nicht gemeint.

💡 Tipp aus der Praxis:
Bei größeren Renovierungsprojekten sollte die steuerliche Planung möglichst vor der Auftragsvergabe erfolgen. So lassen sich Rechnungsstellung, Zahlungszeitpunkt und mehrere unabhängige Maßnahmen besser koordinieren.

Keine doppelte Förderung derselben Kosten

Eine weitere wichtige Einschränkung:

Die gleichen Aufwendungen dürfen steuerlich grundsätzlich nicht mehrfach berücksichtigt werden.

§ 35a EStG schließt die Steuerermäßigung insbesondere aus, soweit die Kosten bereits als

  • Betriebsausgaben,
  • Werbungskosten,
  • Sonderausgaben oder
  • außergewöhnliche Belastungen

berücksichtigt werden.

Auch öffentlich geförderte Maßnahmen können ausgeschlossen sein, wenn dafür beispielsweise ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss in Anspruch genommen wird.

Das kann beispielsweise bei energetischen Sanierungsmaßnahmen relevant werden.

Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

Beide Begriffe werden häufig miteinander verwechselt.

Dabei bestehen unterschiedliche Höchstbeträge.

Art der LeistungSteuerermäßigungHöchstbetrag
Handwerkerleistungen20 %1.200 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen20 %4.000 €
Minijob im Privathaushalt20 %510 €

Die jeweiligen Vergünstigungen können grundsätzlich nebeneinander bestehen, soweit unterschiedliche Aufwendungen vorliegen.

Die richtige Zuordnung kann daher einen erheblichen Unterschied machen.

Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?

Für die Einkommensteuererklärung sollten insbesondere vorhanden sein:

  • vollständige Handwerkerrechnung,
  • nachvollziehbare Aufteilung von Arbeits- und Materialkosten,
  • Kontoauszug oder anderer Nachweis der unbaren Zahlung,
  • gegebenenfalls Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft,
  • gegebenenfalls Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters.

Rechnung und Zahlungsnachweis müssen nach den gesetzlichen Vorgaben vorhanden sein.

Die häufigsten Fehler bei Handwerkerleistungen

In der Praxis gehen Steuervergünstigungen häufig nicht wegen komplizierter Rechtsfragen verloren, sondern wegen vermeidbarer Formalfehler.

Besonders problematisch sind:

  1. Barzahlung der Rechnung
    Die erforderliche unbare Zahlung fehlt.
  2. Keine Trennung von Material und Arbeitskosten
    Der begünstigte Anteil ist aus der Rechnung nicht nachvollziehbar.
  3. Falsche Einordnung der Arbeiten
    Nicht jede Baumaßnahme ist automatisch eine begünstigte Handwerkerleistung.
  4. Doppelte steuerliche Berücksichtigung
    Bereits anderweitig abgezogene Kosten können nicht nochmals nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
  5. Förderprogramme werden nicht berücksichtigt
    Bei bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen kann die Steuerermäßigung ausgeschlossen sein.
  6. Kosten aus Nebenkostenabrechnungen werden übersehen
    Gerade Mieter berücksichtigen entsprechende Beträge häufig nicht.

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Fazit: Der Steuerbonus beginnt schon bei der Rechnung

Mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen können private Haushalte ihre Einkommensteuer um bis zu 1.200 Euro jährlich reduzieren.

Entscheidend sind jedoch die Details. Begünstigt werden grundsätzlich nur die entsprechenden Arbeitskosten. Rechnung und unbare Zahlung sind zwingende Voraussetzungen. Bei größeren Bau- und Sanierungsvorhaben kommen zusätzlich Abgrenzungsfragen hinzu.

Wer mehrere Maßnahmen plant, sollte deshalb nicht erst bei der Einkommensteuererklärung über den Steuerbonus nachdenken.

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