Das Jahr 2026 bringt für Ärzte und Zahnärzte mehrere steuerlich relevante Klarstellungen. Im Fokus stehen die Anzeigepflichten bei Erbschaften, die gewerbesteuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen, neue Spielräume bei der Gebäudeabschreibung sowie aktuelle Rechtsprechung zur Grundsteuer. Auch im Praxisalltag – etwa bei Privatabrechnungen oder beim häuslichen Arbeitszimmer – ergeben sich wichtige Aspekte. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt in einigen Punkten die Position der Steuerpflichtigen, setzt jedoch klare formelle Anforderungen voraus. Für Heilberufe mit eigener Praxis lohnt sich eine strategische Überprüfung der bestehenden Strukturen.
Inhaltsverzeichnis
- Erbschaften: Anzeigepflicht nicht unterschätzen
- Gewerbesteuer bei Beteiligungen an medizinischen Einrichtungen
- Abschreibung von Praxis- und Wohngebäuden: Neue Spielräume
- Grundsteuer: Bundesmodell verfassungsgemäß
- Privatabrechnungen gewinnen an Bedeutung
- Häusliches Arbeitszimmer bei Mitarbeit des Ehegatten
- Fazit und Handlungsempfehlung
1. Erbschaften: Anzeigepflicht nicht unterschätzen
Erbschaften und Vermächtnisse müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden – auch dann, wenn voraussichtlich keine Erbschaftsteuer anfällt. Die Anzeige hat grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb zu erfolgen.
Mitzuteilen sind unter anderem:
- Angaben zu Erblasser und Erben
- Verwandtschaftsverhältnis
- Zusammensetzung und Wert des Nachlasses
⚖️ Wichtig zu wissen:
Die Steuerfreiheit aufgrund von Freibeträgen (z. B. 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder) entbindet nicht automatisch von der Anzeigepflicht. Nur wenn eindeutig keine Steuer entsteht, kann im Ausnahmefall auf eine Anzeige verzichtet werden.
Gerade bei Praxisvermögen oder Immobilien im Betriebsvermögen ist eine sorgfältige Bewertung unerlässlich.
2. Gewerbesteuer bei Beteiligungen an medizinischen Einrichtungen
Ärzte beteiligen sich zunehmend an ambulanten Versorgungszentren (MVZ), Pflegeeinrichtungen oder spezialisierten Betriebsgesellschaften. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ausschüttungen gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Rechtsprechung differenziert klar:
- Eigene freiberufliche Einkünfte bleiben gewerbesteuerfrei.
- Dividendenerträge aus Beteiligungen können jedoch gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie nicht unter spezielle Befreiungstatbestände fallen.
Entscheidend ist die einkommensteuerliche Qualifikation der Beteiligungserträge sowie die Struktur der Gesellschaft.
💡 Tipp aus der Praxis:
Vor einer Beteiligung an einem MVZ oder einer Betriebsgesellschaft sollte die steuerliche Gesamtstruktur geprüft werden. Bereits geringe Beteiligungsquoten können gewerbesteuerliche Folgen auslösen.
3. Abschreibung von Praxis- und Wohngebäuden: Neue Spielräume
Für vermietete Immobilien gilt grundsätzlich die lineare Abschreibung:
- 2 % bei Fertigstellung bis 2022
- 3 % bei Fertigstellung ab 2023
Die gesetzlich unterstellte Nutzungsdauer beträgt regelmäßig 50 bzw. rund 33 Jahre. Allerdings kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden.
Aktuelle Entwicklungen zeigen: Die Anforderungen an den Nachweis wurden wieder praxisnäher ausgestaltet. Sachverständigengutachten sind möglich, sofern sie nachvollziehbar und methodisch schlüssig sind.
Gerade bei älteren Praxisgebäuden oder gemischt genutzten Immobilien kann dies zu erheblichen Steuervorteilen führen.
Beispielrechnung:
Praxisgebäude (Baujahr 1995), Restwert 600.000 €
- Reguläre AfA (2 %): 12.000 € jährlich
- Nachgewiesene Restnutzungsdauer 20 Jahre: 30.000 € jährlich
→ Steuerliche Mehrabschreibung: 18.000 € pro Jahr
4. Grundsteuer: Bundesmodell verfassungsgemäß
Seit 2025 wird in vielen Bundesländern das sogenannte Bundesmodell zur Grundsteuer angewendet. Der Bundesfinanzhof hat die Bewertungsmethodik jüngst als verfassungsgemäß eingestuft.
Das Modell basiert auf:
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Immobilienart
- statistisch ermittelter Nettokaltmiete
Einzelne Länder (z. B. Bayern oder Baden-Württemberg) nutzen abweichende Landesmodelle.
Für Praxisinhaber mit eigenen Immobilien bedeutet dies:
- Prüfung der Bescheide auf formelle Richtigkeit
- Vergleich der angesetzten Bodenrichtwerte
- Fristgerechte Einspruchsprüfung bei Unstimmigkeiten
5. Privatabrechnungen gewinnen an Bedeutung
Die Einnahmenstruktur ärztlicher Praxen verändert sich. Der Anteil reiner Kassenabrechnungen ist rückläufig, während Privatliquidationen und Selbstzahlerleistungen zunehmen.
Unterschiede zeigen sich je nach Fachrichtung deutlich:
- Hoher Privatanteil: Dermatologie, Orthopädie
- Überwiegend Kassenabrechnung: Allgemeinmedizin
- Mischformen: Zahnärzte mit steigendem Privatleistungsanteil
Steuerlich relevant sind insbesondere:
- Ordnungsgemäße Dokumentation
- Trennung von Kassen- und Privatumsätzen
- Umsatzsteuerliche Abgrenzungsfragen bei Zusatzleistungen
Eine digitale Praxisbuchhaltung mit DATEV-Schnittstelle erleichtert hier die saubere Trennung.
6. Häusliches Arbeitszimmer bei Mitarbeit des Ehegatten
Arbeitet der Ehepartner unentgeltlich im Betrieb mit und nutzt hierfür ein häusliches Arbeitszimmer, können die anteiligen Raumkosten als Betriebsausgaben abziehbar sein.
Voraussetzungen:
- Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung
- Räumliche Abgrenzung
- Nachvollziehbare Kostenzuordnung
Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 € angesetzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
⚖️ Wichtig zu wissen:
Die tatsächliche Nutzung ist entscheidend. Eine bloße organisatorische Einbindung reicht nicht aus.
Fazit: Steuerstruktur regelmäßig überprüfen
Die aktuelle Rechtsprechung bringt für Ärzte und Zahnärzte sowohl Klarstellungen als auch Gestaltungsspielräume. Besonders bei Immobilien, Beteiligungen und Praxisstrukturen lohnt sich eine individuelle Prüfung.
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