Steuer-Update 2026 für Ärzte und Zahnärzte

von | 02.11.2026 | Gesundheitswesen

Im Herbst 2026 stehen für Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufler mehrere steuerliche und rechtliche Entwicklungen im Fokus. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs betreffen unter anderem die steuerliche Anerkennung nebenberuflicher Verluste und den Kindergeldanspruch während einer weiteren Ausbildung. Auch beim Verkauf privater Immobilien und bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kommt es auf die richtige Gestaltung an. Daneben gewinnen Datenschutz im Praxisalltag und die geplante Verschärfung steuerlicher Kontrollmaßnahmen an Bedeutung. Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte empfiehlt sich daher ein regelmäßiger Blick auf betriebliche und private Steuerfragen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Immobilienverkauf: Spekulationsfrist richtig berechnen
  2. Datenschutz: Gesundheitsdaten gehören nicht in WhatsApp-Gruppen
  3. Steuerprüfungen: Neue Kontrollmaßnahmen in Planung
  4. Nebenberufliche Tätigkeiten: Wann Verluste steuerlich anerkannt werden
  5. Kindergeld: Neue Rechtsprechung zur Ausbildung
  6. Handwerkerleistungen und Photovoltaik: Steuerliche Vorteile nutzen
  7. Fazit: Steuerliche Entwicklungen frühzeitig berücksichtigen

1. Immobilienverkauf: Spekulationsfrist richtig berechnen

Der Verkauf privater Immobilien kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Besonders wichtig ist die sogenannte Spekulationsfrist.

Nach § 23 Einkommensteuergesetz unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausnahmen bestehen insbesondere bei bestimmten Fällen der Eigennutzung.

Für die Berechnung dieser Frist sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgeblich, zu denen die rechtlich bindenden Kaufverträge abgeschlossen wurden. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ist davon zu unterscheiden.

Praxisbeispiel

Ein Zahnarzt erwirbt im September 2016 eine vermietete Eigentumswohnung. Im Oktober 2026 soll diese wieder verkauft werden.

Wurde der ursprüngliche Kaufvertrag beispielsweise am 15. September 2016 notariell abgeschlossen, liegt ein Verkauf nach dem 15. September 2026 grundsätzlich außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist.

Entscheidend sind die konkreten Vertragsverhältnisse. Insbesondere bei bedingten Kaufverträgen oder besonderen Vertragsgestaltungen kann eine weitergehende Prüfung erforderlich sein.

Wichtig zu wissen: Vor dem Verkauf einer vermieteten Immobilie sollte die steuerliche Haltefrist anhand sämtlicher Vertragsunterlagen geprüft werden. Bereits wenige Tage können darüber entscheiden, ob ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.

2. Datenschutz: Gesundheitsdaten gehören nicht in WhatsApp-Gruppen

Der Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten stellt Arzt- und Zahnarztpraxen vor besondere Anforderungen.

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22. Mai 2026 (Az. 1 Ca 1741/25) verdeutlicht die Risiken einer unbefugten Weitergabe medizinischer Informationen.

In dem Verfahren hatte eine Ärztin persönliche Gesundheitsdaten eines Kollegen in einer beruflich genutzten WhatsApp-Gruppe offengelegt. Das Gericht verurteilte sie zur Unterlassung und zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes von 1.000 Euro.

Die Entscheidung war zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.

Konsequenzen für Arzt- und Zahnarztpraxen

Gesundheitsdaten unterliegen einem besonders hohen datenschutzrechtlichen Schutz. Dies betrifft nicht nur Patientendaten, sondern ebenso medizinische Informationen über Beschäftigte.

Für Praxisinhaber ergeben sich daraus wichtige organisatorische Anforderungen:

  • Vertrauliche Gesundheitsdaten dürfen nur mit entsprechender Rechtsgrundlage verarbeitet und weitergegeben werden.
  • Für die berufliche Kommunikation sollten geeignete, datenschutzkonforme Systeme eingesetzt werden.
  • Mitarbeitende müssen über den Umgang mit sensiblen Informationen informiert und regelmäßig geschult werden.
  • Zugriffsrechte und interne Kommunikationswege sollten eindeutig geregelt sein.

Tipp aus der Praxis: Eine schriftliche Kommunikationsrichtlinie kann helfen, Datenschutzverstöße im Praxisalltag zu vermeiden. Besonders wichtig ist die klare Trennung zwischen organisatorischen Mitteilungen und vertraulichen Gesundheitsinformationen.

3. Steuerprüfungen: Neue Kontrollmaßnahmen in Planung

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen und die Finanzverwaltung stärker zu digitalisieren.

Im Juli 2026 stellte das Bundesfinanzministerium einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vor. Dazu gehören unter anderem eine stärkere datenbasierte Zusammenarbeit der Behörden und neue technische Prüfungsverfahren.

Geplant beziehungsweise vorgeschlagen sind insbesondere:

  • die verstärkte Nutzung datenbasierter und KI-gestützter Analysemethoden,
  • eine engere Vernetzung der Finanzbehörden,
  • strengere Anforderungen an die Dokumentation von Kasseneinnahmen,
  • die Ausweitung bestimmter Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege.

Diese Vorhaben sind nicht mit bereits geltendem Recht gleichzusetzen. Die konkrete Umsetzung hängt von den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren ab.

Welche Bedeutung hat das für Arztpraxen?

Auch Arzt- und Zahnarztpraxen können bei steuerlichen Prüfungen mit Fragen zur Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Einnahmen konfrontiert werden.

Besonders relevant sind beispielsweise privatärztliche Abrechnungen, Barzahlungen, Einnahmen aus individuellen Gesundheitsleistungen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation betrieblicher Ausgaben.

Digitale Buchführungsprozesse können dazu beitragen, steuerlich relevante Geschäftsvorfälle nachvollziehbar zu erfassen und Belege systematisch aufzubewahren.

Wichtig zu wissen: Eine ordnungsgemäße Kassenführung und vollständige Belegaufbewahrung sind bereits nach geltendem Recht erforderlich. Geplante Reformen sollten deshalb zum Anlass genommen werden, bestehende Prozesse frühzeitig zu überprüfen.

4. Nebenberufliche Tätigkeiten: Wann Verluste steuerlich anerkannt werden

Neben der eigentlichen Praxistätigkeit übernehmen manche Ärzte und Zahnärzte zusätzliche Aufgaben. Dazu gehören etwa gutachterliche Tätigkeiten, Beratungsleistungen oder selbständige Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Entstehen bei solchen Tätigkeiten über mehrere Jahre Verluste, prüft das Finanzamt unter Umständen, ob eine steuerlich anzuerkennende Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. April 2026 (Az. VIII R 26/23) entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit auch dann anerkannt werden können, wenn zunächst keine Gewinne erzielt werden.

Im entschiedenen Fall ging es um eine nebenberufliche Steuerberatungstätigkeit. Der Steuerpflichtige konnte nachvollziehbar darlegen, weshalb während seiner hauptberuflichen Beschäftigung nur begrenzte Möglichkeiten zur Ausweitung der Tätigkeit bestanden.

Entscheidend war unter anderem, dass die insgesamt entstandenen Verluste vergleichsweise gering waren und ein späterer Ausgleich durch Gewinne realistisch erschien.

Bedeutung für Heilberufler

Die Entscheidung ist nicht unmittelbar auf jede ärztliche Nebentätigkeit übertragbar. Sie zeigt jedoch, dass bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Praxisbeispiel

Ein Arzt betreibt neben seiner Anstellung eine kleine gutachterliche Tätigkeit. Die Einnahmen reichen in den ersten Jahren nicht aus, um sämtliche Kosten zu decken.

Für die steuerliche Beurteilung ist unter anderem relevant, ob ein nachvollziehbares wirtschaftliches Konzept besteht und langfristig ein positiver Gesamterfolg zu erwarten ist.

Tipp aus der Praxis: Für verlustbringende Nebentätigkeiten empfiehlt sich eine dokumentierte Einnahmen- und Kostenplanung. Sie kann dazu beitragen, die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar darzustellen.

5. Kindergeld: Neue Rechtsprechung zur Ausbildung

Auch bei der privaten Steuerplanung von Praxisinhabern können aktuelle Gerichtsentscheidungen eine Rolle spielen.

Der Bundesfinanzhof hat am 22. April 2026 (Az. III R 7/24) entschieden, dass eine Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einem Umfang von 520 Stunden noch keinen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Vorschriften darstellt.

Der Hintergrund: Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kann eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Kindergeldanspruch grundsätzlich ausschließen.

Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt aufgrund ihrer kurzen Dauer nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht als abgeschlossene Erstausbildung in diesem Sinne.

Damit kann bei einer anschließenden weiteren Ausbildung unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin ein Kindergeldanspruch bestehen, auch wenn das volljährige Kind zwischenzeitlich umfangreicher erwerbstätig ist.

Die Entscheidung ist insbesondere für Familien interessant, deren volljährige Kinder eine Ausbildung im medizinischen oder rettungsdienstlichen Bereich absolvieren.

6. Handwerkerleistungen und Photovoltaik: Steuerliche Vorteile nutzen

Neben der beruflichen Tätigkeit bieten sich auch im privaten Bereich Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung.

Handwerkerleistungen: Bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung

Für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt können nach § 35a EStG 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Der Höchstbetrag beträgt 1.200 Euro pro Jahr.

Begünstigt sind insbesondere Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Reine Materialkosten zählen dagegen nicht dazu.

Rechenbeispiel

Für Renovierungsarbeiten im selbst genutzten Wohnhaus fallen folgende Kosten an:

KostenartBetrag
Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer4.000 €
Materialkosten einschließlich Umsatzsteuer2.000 €
Gesamtrechnung6.000 €
Steuerermäßigung: 20 % von 4.000 €800 €

Voraussetzung ist unter anderem, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt.

Photovoltaikanlagen: Grunderwerbsteuer beachten

Beim Erwerb einer Immobilie mit vorhandener Photovoltaikanlage kann die Aufteilung des Kaufpreises Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer haben.

Dabei ist zwischen verschiedenen Anlagenarten zu unterscheiden.

Eine klassische Aufdachanlage kann unter bestimmten Voraussetzungen als eigenständige Betriebsvorrichtung beziehungsweise als nicht zum Grundstück gehörender Gegenstand behandelt werden. Andere Anlagen, beispielsweise dachintegrierte Systeme, können dagegen Bestandteil des Gebäudes sein.

Ob ein gesondert ausgewiesener Kaufpreisanteil aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden darf, hängt von den konkreten Umständen ab.

Bei Immobilienkäufen in Niedersachsen beträgt der reguläre Grunderwerbsteuersatz 5 Prozent.

Praxisbeispiel

Eine Ärztin erwirbt ein Wohnhaus mit einer gesondert bewerteten Photovoltaikanlage. Der Gesamtkaufpreis beträgt 450.000 Euro. Auf die Anlage entfallen nach einer nachvollziehbaren Bewertung 15.000 Euro.

Sofern die Anlage grunderwerbsteuerlich nicht zum Grundstück gehört, kann sich die Bemessungsgrundlage auf 435.000 Euro reduzieren. Bei einem Steuersatz von 5 Prozent entspricht dies einer möglichen Ersparnis von 750 Euro.

Voraussetzung ist eine steuerlich zulässige und wirtschaftlich angemessene Kaufpreisaufteilung.

7. Fazit: Steuerliche Entwicklungen frühzeitig berücksichtigen

Die steuerlichen und rechtlichen Entwicklungen im Herbst 2026 zeigen, dass Arzt- und Zahnarztpraxen regelmäßig mit neuen Anforderungen konfrontiert werden. Neben den klassischen Themen der Praxisbesteuerung gewinnen digitale Prozesse, datenschutzrechtliche Pflichten und die sorgfältige Dokumentation wirtschaftlicher Entscheidungen weiter an Bedeutung.

Auch private Vermögensentscheidungen sollten dabei nicht außer Acht gelassen werden. Immobilienverkäufe, Investitionen und nebenberufliche Tätigkeiten können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

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