Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist insbesondere eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Für Handwerksbetriebe eröffnet die Aktivrente die Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte länger im Unternehmen zu halten oder ehemalige Mitarbeiter erneut einzustellen. Der Steuervorteil gilt jedoch nicht für Minijobs, selbstständige Tätigkeiten oder Beamtenbezüge. Arbeitgeber müssen außerdem besondere Vorgaben bei der Lohnabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung beachten.
Als thematische Inspiration diente die Mandanten-Information für das Bau- und Baunebengewerbe vom Juli 2026. Dort werden auf Seite 1 insbesondere die Voraussetzungen und die lohnsteuerliche Behandlung der Aktivrente aufgegriffen. Der folgende Beitrag wurde inhaltlich und strukturell eigenständig entwickelt und um aktuelle Informationen des Bundesfinanzministeriums ergänzt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Aktivrente?
- Wer kann den Steuervorteil nutzen?
- Warum ist die Aktivrente für Handwerksbetriebe interessant?
- Wie hoch ist der steuerfreie Betrag?
- Was gilt bei Sozialversicherung und Rente?
- Was müssen Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung beachten?
- Sonderfälle in der betrieblichen Praxis
- Praxisbeispiele
- Checkliste für Handwerksbetriebe
- Fazit
Was ist die Aktivrente?
Die Bezeichnung „Aktivrente“ kann missverständlich sein. Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Rentenzahlung. Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag für bestimmte Arbeitseinkünfte nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Rechtsgrundlage ist § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz. Erfüllt ein Beschäftigter die gesetzlichen Voraussetzungen, bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026.
Die Aktivrente kann unabhängig davon genutzt werden, ob die betreffende Person bereits eine gesetzliche Altersrente bezieht. Entscheidend sind das Erreichen der Regelaltersgrenze und die Art der aktuellen Beschäftigung.
⚖️ Wichtig zu wissen: Die Aktivrente begründet keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich weiterhin über die Fortsetzung oder den Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses einigen.
Wer kann den Steuervorteil nutzen?
Begünstigt sind Arbeitnehmer, die
- die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben,
- Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung erzielen und
- in einem Arbeitsverhältnis stehen, für das der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Beiträge entrichtet.
Die Regelaltersgrenze liegt abhängig vom Geburtsjahr grundsätzlich zwischen 65 und 67 Jahren. Maßgeblich ist die persönliche Regelaltersgrenze nach dem Sozialgesetzbuch. Die Aktivrente kann ab dem Folgemonat genutzt werden, nachdem diese Altersgrenze erreicht wurde.
Diese Tätigkeiten sind nicht begünstigt
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Einnahmen aus
- selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit,
- einem Minijob,
- einem Beamtenverhältnis oder
- einer Tätigkeit als Abgeordneter.
Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es darauf an, ob für das konkrete Beschäftigungsverhältnis die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge anfallen.
Ein bislang selbstständiger Handwerksmeister kann die Aktivrente daher nicht für seinen Unternehmensgewinn nutzen. Nimmt er nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch eine begünstigte abhängige Beschäftigung auf, kann der daraus erzielte Arbeitslohn grundsätzlich unter die Steuerbefreiung fallen.
Warum ist die Aktivrente für Handwerksbetriebe interessant?
Viele Handwerksbetriebe stehen vor der Herausforderung, ausscheidende Fachkräfte zu ersetzen. Gleichzeitig verfügen langjährige Mitarbeiter über umfangreiches Erfahrungswissen, gewachsene Kundenkontakte und betriebliche Kenntnisse.
Die Aktivrente kann deshalb Bestandteil einer langfristigen Personalplanung sein. Denkbar sind beispielsweise:
- eine reduzierte Wochenarbeitszeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
- die Weiterbeschäftigung für bestimmte Projekte,
- die Einarbeitung jüngerer Mitarbeiter,
- Tätigkeiten in Arbeitsvorbereitung, Kalkulation oder Qualitätskontrolle,
- die Begleitung komplexer Kundenaufträge.
Die Bundesregierung verfolgt mit der Aktivrente ausdrücklich das Ziel, ältere Beschäftigte länger im Arbeitsmarkt zu halten und damit Fachkräfteengpässe abzumildern.
Für den Betrieb ist der Vorteil jedoch nicht automatisch mit geringeren Personalkosten verbunden. Die Steuerbefreiung betrifft in erster Linie den Arbeitnehmer. Arbeitsvertrag, Bruttovergütung und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bleiben gesondert zu beurteilen.
💡 Tipp aus der Praxis: Die Weiterbeschäftigung sollte nicht erst wenige Wochen vor dem Renteneintritt besprochen werden. Sinnvoll ist ein strukturiertes Personalgespräch, sobald absehbar ist, dass eine erfahrene Fachkraft die Regelaltersgrenze erreicht.
Wie hoch ist der steuerfreie Betrag?
Der Freibetrag beträgt höchstens 2.000 Euro pro Kalendermonat. Er ist monatsbezogen und gilt nur für Monate, in denen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Verdient ein Beschäftigter monatlich 2.500 Euro, bleiben grundsätzlich 2.000 Euro steuerfrei. Die restlichen 500 Euro gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Kein Übertrag in andere Monate
Nicht ausgeschöpfte Beträge können weder in spätere Monate übertragen noch mit früheren Monaten verrechnet werden.
Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis November monatlich 1.500 Euro, bleiben jeweils 1.500 Euro steuerfrei. Die monatlich nicht genutzten 500 Euro können nicht gesammelt und im Dezember zusätzlich eingesetzt werden.
Bei ganzjähriger Erfüllung der Voraussetzungen können somit rechnerisch bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn pro Jahr steuerfrei bleiben. Der Jahresbetrag ist jedoch lediglich das Ergebnis aus zwölf einzelnen Monatsfreibeträgen. Es handelt sich nicht um einen frei verteilbaren Jahresfreibetrag.
Was gilt bei Sozialversicherung und Rente?
Die Aktivrente befreit den Arbeitslohn von der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. Sie verändert jedoch nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung.
Die Sozialversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Insbesondere können weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Welche Beiträge im Einzelfall zu zahlen sind, hängt unter anderem vom Versicherungsstatus und von der konkreten Beschäftigung ab.
Die Aktivrente darf daher nicht mit einem vollständig abgabenfreien Hinzuverdienst verwechselt werden.
⚖️ Wichtig zu wissen: „Steuerfrei“ bedeutet nicht automatisch „sozialversicherungsfrei“. Vor Abschluss oder Änderung eines Arbeitsvertrags sollte die beitragsrechtliche Einordnung geprüft werden.
Was müssen Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung beachten?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aktivrente im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein gesonderter Antrag des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Der begünstigte Arbeitslohn wird bis zur monatlichen Höchstgrenze nicht in die Lohnsteuerberechnung einbezogen. Nur der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der regulären Lohnbesteuerung.
Besonderheit für die Lohnsteuerbescheinigung 2026
Für das Jahr 2026 ist der steuerfreie Betrag in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in einer frei belegbaren Zeile einzutragen. Nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums muss die Bezeichnung exakt lauten:
SteuerfreibetragAktivrente
Die genaue Schreibweise ist erforderlich, damit die Finanzverwaltung die Angabe maschinell verarbeiten kann.
Nachträgliche Korrektur
Wurde die Aktivrente versehentlich nicht berücksichtigt, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug regelmäßig korrigieren. Ist eine Korrektur über die Lohnabrechnung nicht mehr möglich, kann der Beschäftigte den Freibetrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
💡 Tipp aus der Praxis: Personalstammdaten, Geburtsdatum, Rentenversicherungsstatus und Beschäftigungsart sollten vor der ersten Abrechnung vollständig dokumentiert werden. In einer digitalen Lohnabrechnung lassen sich notwendige Nachweise und Erklärungen geordnet zur Personalakte nehmen.
Sonderfälle in der betrieblichen Praxis
Mehrere Arbeitsverhältnisse
Die Aktivrente kann im laufenden Lohnsteuerabzug grundsätzlich nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Beim ersten Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V erfolgt die Berücksichtigung vorrangig. Soll der Freibetrag in einem Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI genutzt werden, muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass er die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis erhält. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wird der Freibetrag im ersten Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag für ein weiteres begünstigtes Arbeitsverhältnis gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Monats
Endet das Arbeitsverhältnis während eines Monats, wird der Freibetrag im Lohnsteuerabzug grundsätzlich zeitanteilig auf Basis von 30 Kalendertagen berechnet.
Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses kann der neue Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den vollen noch verfügbaren Monatsbetrag berücksichtigen. Dafür benötigt er eine schriftliche Bestätigung, dass im betreffenden Monat noch keine Aktivrente genutzt wurde.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Sonderzahlungen können grundsätzlich von der Steuerbefreiung erfasst werden. Sie teilen sich jedoch den monatlichen Höchstbetrag mit dem laufenden Arbeitslohn.
Erhält ein Beschäftigter 1.700 Euro laufenden Monatslohn und zusätzlich 600 Euro Weihnachtsgeld, können in diesem Monat höchstens 2.000 Euro steuerfrei bleiben. Die übrigen 300 Euro sind steuerpflichtig. Nicht genutzte Freibeträge aus vorherigen Monaten dürfen nicht verrechnet werden.
Abfindungen
Abfindungen fallen in der Regel nicht unter die Aktivrente, weil sie regelmäßig nicht als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Bei Nachzahlungen ist dagegen entscheidend, für welchen Zeitraum und aus welchem Rechtsgrund sie geleistet werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Weiterbeschäftigung eines erfahrenen Meisters
Ein angestellter Meister hat seine persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht. Er arbeitet weiterhin an drei Tagen pro Woche und erhält monatlich 2.200 Euro brutto.
Unter der Annahme, dass alle Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt sind, ergibt sich folgende lohnsteuerliche Aufteilung:
| Bestandteil | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Bruttoarbeitslohn | 2.200 Euro |
| Steuerfrei durch Aktivrente | 2.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Arbeitslohn | 200 Euro |
Die Sozialversicherungsbeiträge sind davon getrennt zu berechnen. Die tatsächliche Nettoauszahlung hängt vom Versicherungsstatus und den persönlichen Verhältnissen ab.
Beispiel 2: Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Höchstgrenze
Eine frühere Bürokraft kehrt nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die vorbereitende Buchhaltung zurück. Sie erhält monatlich 1.250 Euro.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die gesamten 1.250 Euro steuerfrei bleiben. Der ungenutzte Teil des Freibetrags von 750 Euro verfällt für diesen Monat. Eine Übertragung auf spätere Monate ist nicht möglich.
Beispiel 3: Regelaltersgrenze wird im laufenden Jahr erreicht
Ein Arbeitnehmer erreicht seine Regelaltersgrenze im Mai 2026. Die Aktivrente kann frühestens ab Juni 2026 berücksichtigt werden.
Arbeitet er von Juni bis Dezember weiter, stehen ihm für sieben Monate jeweils bis zu 2.000 Euro steuerfreier Arbeitslohn zur Verfügung. Eine rückwirkende Anwendung für Januar bis Mai ist ausgeschlossen.
Checkliste für Handwerksbetriebe
Vor der ersten Abrechnung sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Hat der Arbeitnehmer seine persönliche Regelaltersgrenze erreicht?
- Ab welchem Folgemonat kann die Aktivrente erstmals gelten?
- Liegt eine nichtselbstständige Beschäftigung vor?
- Werden die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse entrichtet?
- Bestehen weitere Arbeitsverhältnisse?
- Liegt bei Steuerklasse VI eine schriftliche Bestätigung vor?
- Werden Sonderzahlungen korrekt dem jeweiligen Monat zugeordnet?
- Ist die Lohnsoftware für die Aktivrente eingerichtet?
- Wird der steuerfreie Betrag 2026 korrekt in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?
- Sind alle Nachweise im Lohnkonto beziehungsweise in der digitalen Personalakte dokumentiert?
Fazit: Aktivrente als Baustein der Personalplanung
Die Aktivrente kann Handwerksbetrieben helfen, qualifizierte Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen. Besonders wertvoll ist dies, wenn Erfahrungswissen weitergegeben, Nachwuchs eingearbeitet oder ein personeller Engpass überbrückt werden soll.
Die steuerliche Förderung greift jedoch nur unter klar definierten Voraussetzungen. Minijobs und selbstständige Tätigkeiten sind nicht begünstigt. Hinzu kommen Besonderheiten bei Sozialversicherung, mehreren Arbeitgebern, Sonderzahlungen und der Lohnsteuerbescheinigung.
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