Gastronomie 2026: Mindestlohn, Steuern und neue Pflichten

von | 09.02.2026 | Gastronomie

Zum Jahreswechsel 2026 treten zahlreiche steuerliche und lohnrelevante Änderungen in Kraft, die insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe betreffen. Neben der erneuten Anpassung des Mindestlohns wirken sich neue Rahmenbedingungen auf Minijobs, den Einsatz von E-Fahrzeugen sowie auf steuerliche Gestaltungen bei Vermögensübertragungen aus. Gleichzeitig rückt das Thema Betriebsprüfung wieder stärker in den Fokus. Für Betriebe in der Gastronomie und Hotellerie ist es entscheidend, diese Entwicklungen frühzeitig einzuordnen und korrekt umzusetzen. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Punkte praxisnah zusammen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Mindestlohn und Minijobs: Neue Grenzen ab 2026
  2. E-Fahrzeuge im Betrieb: Steuerliche Feinheiten beachten
  3. Fahrzeugverkäufe aus dem Betriebsvermögen
  4. Grundstücke, Nachlass und Gesellschaften: Steuerfallen vermeiden
  5. Betriebsprüfung: Wie hoch ist das Risiko wirklich?
  6. Fazit und Handlungsempfehlung

1. Mindestlohn und Minijobs: Neue Grenzen ab 2026

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steigt automatisch auch die zulässige Verdienstgrenze für Minijobs. Für gastronomische Betriebe, die häufig mit geringfügig Beschäftigten arbeiten, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf Dienstpläne und Lohnabrechnungen.

Die monatliche Verdienstgrenze orientiert sich dynamisch am Mindestlohn. Dadurch bleibt der Status als Minijob zwar erhalten, der administrative Aufwand nimmt jedoch zu: Arbeitszeiten müssen genauer dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.

💡 Tipp aus der Praxis:
Prüfen Sie bestehende Minijob-Verträge spätestens zum Jahresbeginn und passen Sie Stundenkontingente an, um unbeabsichtigte Überschreitungen zu vermeiden.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Minijobs unterliegen zwar pauschalen Abgaben, können aber bei falscher Handhabung schnell sozialversicherungspflichtig werden – mit teuren Nachzahlungen.


2. E-Fahrzeuge im Betrieb: Steuerliche Feinheiten beachten

Elektromobilität spielt auch im Hotel- und Gaststättengewerbe eine zunehmende Rolle, etwa bei Lieferfahrzeugen oder Mitarbeiter-Pkw. Steuerlich ist entscheidend, wie Ladeinfrastruktur und Stromkosten behandelt werden.

Kostenloses Laden auf dem Betriebsgelände stellt grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird. Bei der Erstattung privater Stromkosten ist hingegen Vorsicht geboten: Pauschale Erstattungen sind nicht mehr zulässig, stattdessen sind realistische Verbrauchs- und Preisermittlungen erforderlich.

💡 Tipp aus der Praxis:
Trennen Sie betriebliche und private Ladevorgänge sauber – z. B. durch separate Zähler oder Wallboxen mit Auswertungsfunktion.


3. Fahrzeugverkäufe aus dem Betriebsvermögen

Ein häufiger Irrtum: Fahrzeuge, die ursprünglich privat angeschafft und später betrieblich genutzt wurden, könnten steuerfrei veräußert werden. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche Zuordnung zum Betriebsvermögen.

Wird ein Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet, unterliegt ein späterer Verkauf grundsätzlich der Umsatzsteuer. Eine steuerfreie Entnahme ist nur dann möglich, wenn sie klar dokumentiert und zeitlich eindeutig vor dem Verkauf erfolgt.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Ohne nachweisbare Entnahme bleibt der Verkauf umsatzsteuerpflichtig – selbst dann, wenn keine Vorsteuer geltend gemacht wurde.


4. Grundstücke, Nachlass und Gesellschaften: Steuerfallen vermeiden

Gerade familiengeführte Hotel- und Gastronomiebetriebe sind häufig in Personengesellschaften organisiert. Bei Grundstücksübertragungen oder Nachlassregelungen kann Grunderwerbsteuer anfallen – muss es aber nicht.

Bei der Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder innerhalb bestimmter Fristen gelten Steuerbefreiungen. Voraussetzung ist jedoch eine saubere rechtliche und zeitliche Gestaltung.

💡 Tipp aus der Praxis:
Lassen Sie geplante Übertragungen frühzeitig steuerlich prüfen. Nachträgliche Korrekturen sind oft nicht mehr möglich.


5. Betriebsprüfung: Wie hoch ist das Risiko wirklich?

Viele Unternehmer empfinden die Anordnung einer Betriebsprüfung als bedrohlich. Tatsächlich ist die Prüfungsquote bei kleinen Betrieben überschaubar, steigt jedoch mit Unternehmensgröße, Bargeldintensität und branchenspezifischen Risiken.

Besonders in der Gastronomie achten Finanzämter auf Kassenführung, Wareneinsatz und private Nutzungsanteile. Eine digitale, nachvollziehbare Buchführung reduziert das Risiko deutlich.

⚖️ Wichtig zu wissen:
Eine Prüfungsanordnung bedeutet nicht automatisch einen Verdacht – sie kann auch turnusmäßig erfolgen.


Fazit und Handlungsempfehlung

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bleiben auch 2026 anspruchsvoll. Mindestlohnanpassungen, Elektromobilität und komplexe Regelungen bei Vermögensübertragungen erfordern eine vorausschauende Planung.
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