Zum Jahresbeginn 2026 ergeben sich für Arzt- und Zahnarztpraxen zahlreiche steuerliche Änderungen mit praktischer Relevanz. Neben der verlängerten Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge betreffen die Neuerungen insbesondere Sonderausgaben, Abschreibungen, die digitale Kommunikation mit den Finanzbehörden sowie Anpassungen bei Sozialabgaben. Auch aktuelle Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung medizinischer Leistungen sorgt für Klarstellungen. Der Beitrag gibt einen strukturierten Überblick und zeigt, wo Handlungsbedarf besteht.
Inhaltsverzeichnis
- Elektromobilität in der Arztpraxis
- Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen
- Abschreibungen und Investitionen
- Digitalisierung der Finanzverwaltung
- Sozialabgaben und Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Steuerliche Einordnung medizinischer Leistungen
- Fazit und Handlungsempfehlung
Elektromobilität in der Arztpraxis
Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird weiter verlängert. Für Arzt- und Zahnarztpraxen, die Praxisfahrzeuge einsetzen oder Hausbesuche durchführen, kann dies steuerlich attraktiv sein. Zusätzlich bestehen Abschreibungsmöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
⚖️ Wichtig zu wissen: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erstzulassung. Auch Preisgrenzen spielen bei der steuerlichen Förderung eine Rolle.
Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung bleiben weiterhin in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für darüber hinausgehende private Pflegezusatz- oder Krankenversicherungen sind hingegen nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig.
💡 Tipp aus der Praxis: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Vorsorgeaufwendungen steuerlich optimal verteilt sind – insbesondere bei Praxisinhabern mit höherem Einkommen.
Abschreibungen und Investitionen
Investitionen in Praxisräume oder Mietwohnungsneubauten können unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderabschreibungen gefördert werden. Entscheidend ist, dass zusätzlicher Wohn- oder Nutzraum geschaffen wird. Reine Ersatzmaßnahmen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.
⚖️ Wichtig zu wissen: Abriss und zeitnaher Neubau werden steuerlich nur anerkannt, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Digitalisierung der Finanzverwaltung
Ab 2026 erfolgt die Bekanntgabe von Steuerbescheiden zunehmend elektronisch. Papierbescheide sind künftig die Ausnahme. Für Praxen bedeutet dies, dass digitale Zugänge, Fristenkontrolle und ein strukturierter Umgang mit elektronischen Bescheiden immer wichtiger werden.
💡 Tipp aus der Praxis: Klären Sie frühzeitig, ob Sie elektronische Bescheide abrufen oder weiterhin Papierbescheide beantragen möchten.
Sozialabgaben und Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen zum 01.01.2026 an. Davon betroffen sind insbesondere besserverdienende Praxisinhaber sowie angestellte Ärzte und Zahnärzte. Sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile erhöhen sich entsprechend.
Steuerliche Einordnung medizinischer Leistungen
Die Abgrenzung zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bleibt ein sensibles Thema. Aktuelle Rechtsprechung stellt klar, dass nur medizinisch indizierte Leistungen steuerfrei sind. Leistungen ohne therapeutischen Zweck können der Umsatzsteuer unterliegen.
⚖️ Wichtig zu wissen: Die Rechnungsstellung und Dokumentation der medizinischen Indikation ist entscheidend für die steuerliche Beurteilung.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die steuerlichen Neuerungen 2026 erfordern auch in Arzt- und Zahnarztpraxen eine sorgfältige Planung. Investitionen, Vorsorgeaufwendungen und digitale Prozesse sollten frühzeitig überprüft werden. Als erfahrene Steuerberater in Norden unterstützen wir Sie, steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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