Management Summary
Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Eine Verabschiedung noch vor Jahresende gilt als wahrscheinlich, Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind aber möglich.
Kernpunkte des Gesetzespakets sind: eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer ab 01.01.2026, die dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie auf 7 %, die Entfristung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener sowie deutliche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht – etwa höhere Freigrenzen, eine erleichterte Mittelverwendung und die Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck.
Für Unternehmen, Selbständige und Vereine in Ostfriesland und auf den Nordseeinseln sind diese Anpassungen sowohl betriebswirtschaftlich als auch organisatorisch relevant – von Lohnabrechnung und Reisekosten über Preiskalkulation in der Gastronomie bis hin zur strategischen Ausrichtung gemeinnütziger Körperschaften. Als erfahrene Steuerberater in Norden begleiten wir unsere Mandanten bei der Umsetzung und nutzen die neuen Spielräume zielgerichtet.
Inhaltsverzeichnis
- Hintergrund und Status des Steueränderungsgesetzes 2025
- Pendler & Mobilität: Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
2.1 Neue Entfernungspauschale ab 2026
2.2 Mobilitätsprämie für Geringverdiener
2.3 Praxisbeispiele für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - Gastronomie & Lebensmittelhandwerk: 7 % Umsatzsteuer auf Speisen
3.1 Anwendungsbereich der Steuersenkung
3.2 Auswirkungen auf Kalkulation und Kassenführung - Gemeinnützigkeit: Vereine, Stiftungen & E-Sport
4.1 Höhere Freigrenzen und vereinfachte Mittelverwendung
4.2 E-Sport als gemeinnütziger Zweck
4.3 Spezialthemen: Photovoltaik und Sphärenzuordnung - Handlungsbedarf für Unternehmen, Selbständige und Non-Profit-Organisationen
- Fazit & Empfehlung
1. Hintergrund und Status des Steueränderungsgesetzes 2025
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem „Sofortprogramm für Deutschland“ um. Ziel ist eine Entlastung von Bürgern und Unternehmen, die Stärkung von Gastronomie und Ehrenamt sowie die Modernisierung einzelner steuerlicher Detailregelungen.
Der Entwurf wurde am 10.09.2025 vom Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht; die erste Lesung hat bereits stattgefunden, Bundestag und Bundesrat beraten aktuell über den endgültigen Gesetzestext.
Für die Beratungspraxis ist wichtig:
- Die meisten wesentlichen Änderungen sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten.
- Unternehmen und Vereine sollten die geplanten Regelungen jetzt in ihre Budget- und Vertragsplanung für 2026 integrieren.
- Detailanpassungen im weiteren Verfahren sind möglich – insbesondere bei Fristen, Übergangsregelungen und redaktionellen Klarstellungen.
2. Pendler & Mobilität: Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
2.1 Neue Entfernungspauschale ab 2026
Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) soll ab dem 01.01.2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer betragen – und zwar ab dem ersten Kilometer. Bisher galt der erhöhte Satz nur ab dem 21. Kilometer; darunter waren lediglich 0,30 € pro Kilometer abzugsfähig.
Die Neuregelung gilt:
- für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung,
- unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel (Auto, Bahn, Bus etc.).
Damit werden insbesondere Pendler mit kürzeren Arbeitswegen gegenüber Fernpendlern steuerlich gleichgestellt.
2.2 Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Die bisher befristete Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen soll entfristet werden. Sie ermöglicht eine Entlastung für Pendler, die aufgrund ihres geringen zu versteuernden Einkommens keine oder nur geringe Einkommensteuer zahlen und die Entfernungspauschale daher steuerlich nicht vollständig nutzen können.
Die Prämie beträgt 14 % der Entfernungspauschale (entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif) und knüpft weiterhin an Entfernungen ab dem 21. Kilometer an.
2.3 Praxisbeispiele für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit 10 km Arbeitsweg (Fünftagewoche)
- Entfernung: 10 km
- Arbeitstage: 220
- Bisher (0,30 €/km): 10 km × 0,30 € × 220 = 660 € Werbungskosten
- Neu ab 2026 (0,38 €/km): 10 km × 0,38 € × 220 = 836 € Werbungskosten
- Mehrabzug: 176 €
Beispiel 2: Arbeitnehmer mit 30 km Arbeitsweg
- Entfernung: 30 km
- Arbeitstage: 220
Alt-Berechnung (vereinfachte Darstellung)
- 20 km × 0,30 € × 220 = 1.320 €
- 10 km × 0,38 € × 220 = 836 €
- Summe bisher: 2.156 €
Neu ab 2026
- 30 km × 0,38 € × 220 = 2.508 €
Mehrabzug: 352 €
💡 Tipp aus der Praxis:
Unternehmen sollten ihre Reisekostenrichtlinien und Lohnprogramme frühzeitig auf die neue Entfernungspauschale ausrichten. Das erleichtert die korrekte steuerliche Behandlung von Fahrtkostenzuschüssen und erlaubt eine transparente Kommunikation gegenüber Mitarbeitenden.
3. Gastronomie & Lebensmittelhandwerk: 7 % Umsatzsteuer auf Speisen
3.1 Anwendungsbereich der Steuersenkung
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % gesenkt werden. Getränke bleiben weiterhin mit 19 % zu versteuern.
Von der Senkung profitieren u. a.:
- klassische Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bistros),
- Bäckereien und Konditoreien mit Verzehrangebot,
- Metzgereien mit Imbiss- oder Mittagstischangebot,
- Lebensmitteleinzelhandel mit Frischetheken,
- Cateringunternehmen sowie Anbieter von Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Gerade in touristisch geprägten Regionen wie Ostfriesland, Norderney oder Juist eröffnet die Regelung Gestaltungsspielräume in der Preis- und Angebotsstrategie.
3.2 Auswirkungen auf Kalkulation und Kassenführung
Beispiel 3: Gerichtspreis bei 7 % vs. 19 %
- Netto-Wareneinsatz & Gemeinkosten: 6,00 €
- angestrebter Netto-Verkaufspreis: 10,00 €
Variante A: 7 % USt
- Netto: 10,00 €
- USt (7 %): 0,70 €
- Brutto-Verkaufspreis: 10,70 €
Variante B: 19 % USt
- Netto: 10,00 €
- USt (19 %): 1,90 €
- Brutto-Verkaufspreis: 11,90 €
Die Steuersenkung ermöglicht somit entweder:
- Bruttopreisstabilität bei höherer Marge oder
- Preisanpassung nach unten zur Stärkung der Wettbewerbsposition.
⚖️ Wichtig zu wissen:
Mischleistungen (Speisen 7 %, Getränke 19 %) erfordern eine saubere buchhalterische Trennung in Kassen- und ERP-Systemen. In der Praxis empfiehlt sich eine enge Abstimmung von Kassensoftware, Warenwirtschaft und Finanzbuchhaltung, um Fehler beim Steuersatz zu vermeiden.
4. Gemeinnützigkeit: Vereine, Stiftungen & E-Sport
4.1 Höhere Freigrenzen und vereinfachte Mittelverwendung
Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 enthält mehrere Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften:
- Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Anhebung auf 50.000 € Jahresumsatz. Gewinne aus kleineren Geschäftsbetrieben bleiben damit von Körperschaft- und Gewerbesteuer verschont.
- Zeitnahe Mittelverwendung: Die Pflicht zur detaillierten Mittelverwendungsrechnung soll künftig erst ab 100.000 € jährlichen Einnahmen greifen (bisher 45.000 €).
- Sphärenzuordnung: Bei Einnahmen bis 50.000 € soll auf eine aufwendige Zuordnung zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb verzichtet werden.
Gerade kleinere Vereine und Stiftungen in der Region werden dadurch spürbar von Bürokratie entlastet.
Beispiel 4: Gemeinnütziger Sportverein mit 60.000 € Einnahmen
- Mitgliedsbeiträge & Spenden: 35.000 €
- Einnahmen aus Vereinsfest, Catering & Werbung: 25.000 €
Der Verein liegt über 50.000 € Gesamteinnahmen, aber der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bleibt unter 50.000 €:
- Es fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung greift erst ab 100.000 € Einnahmen – der Verein profitiert von einer deutlich einfacheren Liquiditätsplanung.
4.2 E-Sport als gemeinnütziger Zweck
Mit Wirkung ab 01.01.2026 soll der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO erweitert werden: Zu „Sport“ und „Schach“ kommt ausdrücklich der E-Sport hinzu.
Die Förderung von E-Sport wird damit steuerlich wie Sportförderung behandelt, etwa in Form von:
- E-Sport-Vereinen,
- Jugendprojekten mit Fokus auf Medienkompetenz,
- Präventionsprogrammen zu Spielsucht und gesundem Umgang mit Bildschirmzeit.
Wichtig bleibt, dass Satzung und tatsächliche Geschäftsführung die gemeinnützigen Ziele klar dokumentieren und insbesondere Aspekte der Suchtprävention und Bildung berücksichtigt werden.
4.3 Spezialthemen: Photovoltaik und Sphärenzuordnung
Der Entwurf konkretisiert zudem, dass der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinnützigkeitsstatus nicht gefährdet, wenn die Tätigkeit der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke dient oder diesen untergeordnet ist.
Für Vereine, Kirchengemeinden und Stiftungen, die in Ostfriesland und auf den Inseln Dachflächen für PV-Projekte nutzen, eröffnet dies zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten – z. B. zur Finanzierung von Jugend- oder Kulturangeboten.
💡 Tipp aus der Praxis:
Gemeinnützige Organisationen sollten die Satzung und Geschäftsmodelle (z. B. Sponsoring, Werbung, PV-Betrieb, E-Sport-Sparte) frühzeitig mit dem geplanten Rechtsrahmen abgleichen. Eine vorausschauende Strukturierung vermeidet spätere Diskussionen mit dem Finanzamt und sichert die Steuervergünstigungen langfristig ab.
5. Handlungsbedarf für Unternehmen, Selbständige und Non-Profit-Organisationen
Aus Sicht einer mittelständisch geprägten Region wie Ostfriesland lassen sich folgende Handlungsfelder ableiten:
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Anpassung von Lohn- und Gehaltssoftware an die neue Entfernungspauschale.
- Überprüfung von Fahrtkostenzuschüssen und Mobilitätskonzepten (z. B. Jobticket, Mobilitätsbudgets).
- Information der Mitarbeitenden über die Auswirkungen in der Einkommensteuererklärung 2026.
Für Gastronomie und Lebensmittelhandwerk
- Überarbeitung der Preiskalkulation vor dem Hintergrund der 7 %-Besteuerung auf Speisen.
- Technische Umsetzung unterschiedlicher Steuersätze in Kassensystemen und Warenwirtschaft (Speisen 7 %, Getränke 19 %).
- Strategische Positionierung gegenüber Wettbewerbern in touristischen Lagen (Nordseeinseln, Küstenorte).
Für Vereine, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Prüfung, ob die neuen Freigrenzen (50.000 €/100.000 €) genutzt werden können, um Prozesse zu vereinfachen.
- Anpassung der Mittelverwendungsplanung und Rücklagenstrategie.
- Bewertung, ob E-Sport, PV-Projekte oder erweiterte wirtschaftliche Aktivitäten künftig steuerlich begünstigt eingebunden werden können.
6. Fazit & Empfehlung
Das Steueränderungsgesetz 2025 stellt die Weichen für eine Reihe spürbarer Veränderungen ab 2026 – insbesondere für Pendler, Gastronomie und gemeinnützige Organisationen. Für viele Betriebe und Vereine in Ostfriesland und auf den Nordseeinseln bedeutet dies Entlastung, aber auch Anpassungsbedarf in Organisation, Buchführung und Verträgen.
Als erfahrene Steuerberater in Norden unterstützen wir Sie dabei,
- die neuen Regelungen vorausschauend in Ihre Steuer- und Liquiditätsplanung einzubauen,
- Gestaltungsspielräume – etwa bei der Preisgestaltung in der Gastronomie oder der Strukturierung von Vereinsaktivitäten – gezielt zu nutzen und
- Risiken durch fehlerhafte Umsetzung (z. B. falsche Steuersätze, unzutreffende Gemeinnützigkeitsprüfung) zu vermeiden.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, welche konkreten Auswirkungen das Steueränderungsgesetz 2025 auf Ihr Unternehmen, Ihren Verein oder Ihre Stiftung hat.
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